Winterdienst: Räumen statt Rutschen

Winterdienst: Räumen statt Rutschen

 

Schneefall kann teuer werden. Stürzen Fußgänger auf schlecht oder nicht geräumten Gehwegen, sind schnell Mieter oder Eigentümer dran. Zudem drohen teils drakonische Strafen für den Fall, dass nicht geräumt wird.

Jetzt im Winter hört man es wieder oft: das schabende Geräusch der Schneeschaufeln. Doch warum müssen eigentlich Anwohner die öffentlichen Fußwege kehren? „Eigentlich obliegt die Pflicht den Kommunen“, weiß Ottmar H. Wernicke, Geschäftsführer des Vereins Haus & Grund Württemberg. „Doch die haben die Aufgabe über ihre Satzungen auf die anliegenden Eigentümer überwälzt.“

Die Kommunen legen auch die Zeiten fest, in denen geräumt sein muss. Die häufig genannte Faustregel von 7 bis 21 Uhr ist dabei genauso wenig verlässlich wie der Glaube, dass man an Sonn- und Feiertagen erst zwei Stunden später anzufangen brauche. Jeder Betroffene sollte sich deshalb beim Rathaus über die Details der Räum- und Streupflicht informieren.

Je nach Ort variiert auch die Angabe, in welcher Breite der Fußweg von Schnee und Eis befreit werden muss. Der Wert liegt zwischen einem und anderthalb Metern. Wichtig: Der Schnee darf nicht auf die Straße gekippt werden, sondern nur an den Rand des Gehwegs. Die lokale Satzung schreibt zudem vor, welche Streumittel zulässig sind. Generell gilt: Erlaubt sind abstumpfende Streumittel, die die Natur nicht belasten und die Glätte nehmen – dazu zählen zum Beispiel Asche, Sand, Kies und Splitt. Salz ist dagegen praktisch überall verboten. Erst nachdem der Schnee zur Seite geschoben wurde, dürfen die rutschhemmenden Stoffe auf die glatte Restfläche gestreut werden.
Berufstätigkeit schützt nicht vor Räumpflicht

Arbeit schützt nicht vor Räumpflicht

Meist reichen Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilien nicht selbst bewohnen, den lästigen Winterdienst an ihre Mieter weiter – oft verbunden mit der Regelung zur Treppenhausreinigung. Diese Übertragung der Pflicht muss rechtssicher im Mietvertrag festgehalten sein. In diesem Fall muss der Vermieter übrigens die Räum- und Streumittel zur Verfügung stellen, zum Beispiel Schippe, Besen und Granulat.

Was viele nicht beachten: Geräumt werden muss ganztägig – Berufstätigkeit schützt nicht vor der Pflicht. Damit jemand bei Schneefall nicht seinen Arbeitsplatz verlassen muss, kann die Aufgabe an einen privaten Winterdienst, die Hausverwaltung oder einen Hausmeister übertragen werden. Dies muss vertraglich erfolgen, damit die Haftung im Schadensfall klar ist. Immerhin: Wenn es dauerschneit, muss man nicht unentwegt schippen. Hier gilt die Faustregel: Geräumt wird, wenn es nötig ist.

In Hamburg kann es teuer werden

Vorsicht: Die meisten Bundesländer haben einen teils drakonischen Bußgeldkatalog erlassen, der alle treffen kann, die nicht wie vorgeschrieben räumen. In Hamburg sind es bis zu 50 000 Euro. Nur wenige Bundesländer verhängen kein Bußgeld. Für die Kontrolle der Vorschriften ist die Kommune zuständig, wobei es allerdings keine Räumpatrouillen gibt, die die Straßen abfahren. „In der Regel erlässt die Kommune keine Bußgelder, denn damit wäre zu viel Personal für die Kontrollen gebunden“, weiß Wernicke. „Aber Vorsicht: Es kann vorkommen, dass man vom Nachbarn angeschwärzt wird.“ Dann müssen die Behörden kontrollieren – und dann kann es tatsächlich teuer werden.

Vor einem Bußgeld schützt auch keine körperliche Gebrechlichkeit. „Es gibt jede Menge Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema“, erklärt Wernicke. „Kann jemand seiner Pflicht nicht nachkommen, muss er jemanden damit beauftragen.“

Winterdienst per Profi

Eigentümer und Mieter übertragen die Räumpflicht gern an Dienstleister oder Nachbarn. Was dabei zu beachten ist. Der Markt an Profis, die Winterdienst anbieten, ist groß. Meist erledigen dies Firmen, die auch Gebäudereinigung anbieten. Üblich sind zwei Preismodelle: Entweder zahlt der Kunde das ganze Jahr über jeden Monat einen Festbetrag oder er zahlt lediglich nach Einsatz – dafür aber für den Fall der Fälle entsprechend mehr. Auch ein Nachbar kann im Zuge der Nachbarschaftshilfe räumen, haftet aber nicht im Schadensfall. Übernimmt er diese Pflicht dauerhaft, sollte man dies unbedingt vertraglich fixieren, um die Haftungs- und Versicherungsfrage eindeutig zu regeln.

Stürzt ein Passant auf einem ungeräumten Gehweg und kommt zu Schaden, kann es schnell teuer werden, denn dann hat der Geschädigte eventuell Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Strafrechtlich kann es sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung geben. Man sollte deshalb auf jeden Fall eine Versicherung abschließen, die mögliche Schäden abdeckt. Eine Privathaftpflicht reicht lediglich im Fall eines selbst bewohnten Hauses sowie für Mieter. Vermieter und Eigentümergemeinschaft benötigen dagegen eine Gebäudehaftpflichtversicherung.

Übrigens: Die kommunale Räum- und Streupflicht gilt nur für den öffentlichen Bereich. Auf Privatwegen besteht unabhängig davon eine Räum­pflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Deswegen heißt es auch hier, wenn der Schnee fällt: Schneeschaufel raus!

Foto: Mauritius Images

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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