Warum jeder Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht braucht

Warum jeder Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht braucht

 

Wer nach einem Unfall oder bei Krankheit Selbstbestimmung wahren möchte, sollte frühzeitig seinen Willen dokumentieren. Was man zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung wissen sollte.

Verdrängen ist so einfach! Die meisten Menschen denken nicht ernsthaft darüber nach, was geschehen soll, wenn sie selbst nicht mehr entscheiden können. Doch die Coronapandemie ändert vieles und bietet einen Anlass, die rechtliche Vorsorge nicht länger aufzuschieben. Denn für einen einwilligungsunfähigen Patienten darf zum Beispiel niemand über ärztliche Behandlungen entscheiden, der dazu keinen Auftrag hat. Was viele nicht wissen: Selbst Ehepartner und Eltern Volljähriger oder erwachsene Kinder sind nicht automatisch vertretungsbefugt. Deshalb ist es für jeden ab 18 Jahren ratsam, sich Gedanken über Vollmachten zu machen.

Medizinische Maßnahmen

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, für welche Krankheitssituationen Sie in welche medizinischen Behandlungen einwilligen und welche sie ablehnen. Diese ist für Ärzte rechtlich bindend, wenn Sie Ihren Willen dauerhaft nicht mehr äußern können. Behandlungssituationen und in ihnen gewünschte medizinische Maßnahmen müssen eindeutig benannt sein, damit kein Zweifel besteht, was Sie wünschen.

Eine fachkundige Beratung etwa durch einen Arzt kann helfen, eindeutige Formulierungen zu finden und mögliche Widersprüche zu vermeiden. Der behandelnde Arzt muss sich im Bedarfsfall mit einem Bevollmächtigten abstimmen. Gibt es diesen nicht, springt ein vom Amtsgericht beauftragter Betreuer ein.

Rechtliche Vertretung

Um das zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. In ihr legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Möglich ist es, verschiedene Personen mit unterschiedlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Vermögenssorge zu betrauen. Um zum Beispiel mögliche Streitigkeiten auszuschließen, sollten Bevollmächtigte bei der Erstellung einbezogen werden.

Im Fall von Vermögensverwaltung und vor allem Immobilien muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Grundsätzlich ist jedoch keine notarielle Beurkundung erforderlich. Sie stellt aber auch sicher, dass Vollmacht oder Geschäftsfähigkeit später nicht angezweifelt werden können. Bei Bankangelegenheiten ist es sinnvoll, ergänzend eine Bankvollmacht zu erteilen.

Gibt es keine Person, die Sie bevollmächtigen möchten, bietet sich alternativ eine Betreuungsverfügung an. Darin legen Sie Ihre Vorstellungen für den Betreuungsfall fest und/oder benennen eine Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und kontrolliert – ein Bevollmächtigter nicht, er kann dafür aber sofort handeln. Noch ein Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Der Ausstellende muss nicht geschäftsfähig, aber einsichtsfähig sein, also Folgen abschätzen können.

Die Formfrage

Für alle Verfügungen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Sie müssen schriftlich sowie mit Datum und eigenhändiger Unterschrift vorliegen und können jederzeit widerrufen oder aktualisiert werden. Vorgefertigte Formulare oder Textbausteine helfen, nichts zu vergessen. Rat gibt es im Zweifel bei Anwälten oder Notaren, helfen können auch Betreuungsbehörden oder -vereine.

Im Ernstfall müssen die Dokumente natürlich schnell zu finden sein. Wer möchte, kann eine Notiz bei sich tragen. Oder man meldet sie dem Zentralen Vorsorgeregister. Die Dokumente selbst werden dort nicht hinterlegt oder geprüft, es werden aber zentrale Inhalte registriert sowie der Ansprechpartner. Dieser muss wissen, wo sich die Originale befinden. Eine registrierte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gewährleistet, dass das Gericht keinen fremden Betreuer bestellt.

Weitere Informationen, Vorlagen und Tipps zur Aufbewahrung gibt es hier:

  • „Das Alles-geregelt-Buch“ enthält Checklisten und Vordrucke für alle Eventualitäten im Krankheits- und Todesfall. Wer es durchgearbeitet hat, kann sich sicher sein: Alles ist geregelt.
  • Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: www.bmjv.de
  • Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbands Deutschland: www.patientenverfuegung.de
  • Bundesärztekammer, Berlin: www.bundesaerzte­kammer.de
  • Bei der Stiftung Vorsorgedatenbank erhalten Sie Informationen, Formulare und verschiedene Registrierungsmöglichkeiten: www.vorsorgedatenbank.de
  • Beim Zentralen Vorsorgeregister können alle Vollmachten gemeldet werden. Gerichte fragen vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung automatisch dort nach: www.vorsorgeregister.de
  • Die Sparkassen-App S-Trust hilft beim Verwahren wichtiger Dokumente. Bevollmächtigten kann der Zugriff ermöglicht werden: www.s-trust.de

 

 

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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Kommentare


Sternchen1980 schreibt am 18.09.2021 um 21:11 Uhr:

Liebes Sparkassen-Team,

ein wirklich toller und lesenswerter Artikel zu dem ernsten Thema Patientenverfügung. Besonders Ihr Tipp, die Formulierung der Patientenverfügung mit seinem langjährigen Arzt abzustimmen, ist wirklich eine hilfreiche Idee.
Vielen lieben Dank dafür!


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