Wie Sie mit Sonderausgaben Steuern sparen können

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 6. September 2018

Der Weg zur Arbeit, Ausgaben für Fachliteratur etc. – viele denken bei der Steuererklärung daran, was Sie aufgrund ihrer Werbungskosten zurückbekommen.

Bei Sonderausgaben handelt es sich um private Kosten, die das Finanzamt dennoch als steuermindernd anerkennt. Pauschal – also ohne Nachweis der einzelnen Kosten – werden nur 36 Euro für Singles und 72 Euro für zusammenveranlagte Paare als Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt. Es lohnt sich also so gut wie immer, bei der Steuererklärung Sonderausgaben gesondert aufzulisten und einzeln zu belegen. Die Posten kommen in unterschiedliche Formulare der Steuererklärung.

Das sind die wichtigsten Sonderausgaben

  • Altersvorsorgeaufwendungen: für die gesetzliche Rente oder die Rürup-Rente bis zu einer Obergrenze von aktuell 86 Prozent der gezahlten Beiträge (maximal von 23 712 Euro bei Einzelveranlagung bzw. maximal 47 424 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Kosten erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte, bis ab dem Jahr 2025 die gesamten Kosten geltend gemacht werden können. Kommt in die Anlage Versorgungsaufwand (AV-Bogen) der Steuererklärung.
  • Beiträge zur Riester-Rente werden gesondert behandelt. Maximal 2.100 Euro können Sie angeben. Das Finanzamt prüft, was Ihnen mehr bringt: die staatliche Zulage oder der Sonderausgabenabzug. In den AV-Bogen.
  • Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversichersicherung: in den AV-Bogen.
  • Kirchensteuer in unbegrenzter Höhe. Je nach Bundesland sind das 8 oder 9 Prozent der fälligen Einkommensteuer. Gehört in den Hauptvordruck, früher Mantelbogen genannt.
  • Spenden, zum Beispiel für wohltätige Zwecke, bis zu maximal einem Fünftel der gesamten Einkünfte. In das Hauptformular. Für Parteispenden gelten allerdings andere Regelungen.
  • Unterhaltszahlungen an den Expartner. Bis zu einer Höhe von 13 805 Euro. In den Hauptvordruck.
  • Zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, das unter 14 Jahre alt ist, maximal jedoch 4 000 Euro pro Kind. In die Anlage Kind.
  • Kosten der eigenen erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums können bis zu einer Höhe von 6 000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Anzugeben im Hauptvordruck. Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (auch Master-Studiengang!) sind dagegen Werbungskosten.

Tipp: Ein Steuerprogramm hilft dabei, die Steuererklärung korrekt auszufüllen und keine wichtigen entlastenden Posten zu vergessen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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