Versicherungen und Todesfall: Schnelles Handeln ist angesagt

Versicherungen und Todesfall: Schnelles Handeln ist angesagt

 

Schmerz und Trauer nach dem Tod eines liebgewordenen Menschen sind meist sehr groß. Dennoch sollten sich Angehörige rasch einen Überblick über die Verträge eines Verstorbenen verschaffen und bei Bedarf schnell handeln. Lesen Sie hier, was gilt.

„Pacta sunt servanda“ sagen Juristen gerne, auf Deutsch: Verträge sind zu erfüllen. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner verstorben ist. Denn mit dem Tod eines Menschen gehen nicht nur sein Vermögen und seine Schulden, sondern grundsätzlich auch vertragliche Rechte und Pflichten auf die Erben über. Ausgenommen sind lediglich sogenannte höchstpersönliche Verträge.

Zu den Letzteren zählen die personenbezogenen Verträge. Dienst- und Arbeitsverträge enden mit dem Tod. Sie müssen nicht gekündigt werden. Dem Arbeitgeber muss jedoch der Tod gemeldet werden. Andere personenbezogene Policen wie für Privathaftpflicht, Berufsunfähigkeit oder Krankheit enden ebenfalls mit dem Tod, ausgenommen es sind andere Personen wie Ehepartner oder Kinder mitversichert. Verträge mit ambulanten Pflegediensten oder der Unterbringung in einem Pflegeheim erfordern ebenfalls keine Kündigung. Zu den höchstpersönlichen Verträgen zählt auch eine Lebensversicherung. Auch sie endet automatisch.

Diese Versicherungen laufen weiter

Anders sieht es bei sachbezogenen Verträgen aus. Eine Police, die an eine Sache gebunden ist wie eine Kfz-Versicherung, bleibt zunächst bestehen. Zählt ein Haus zum Erbe und wollen es die Hinterbliebenen nutzen, übernehmen sie automatisch den Gebäudehaftpflichtversicherung und können fristgerecht kündigen. Auch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung geht auf die Erben über.

Eine Hausratversicherung läuft nach dem Tod des Versicherungsnehmers noch zwei Monate weiter. Brauchen die Erben für die Haushaltsauflösung länger, können sie den Hausrat nach Ende der Frist selbst weiterversichern.

Sonderfall Wohnungsmiete: Leben Angehörige oder Mitmieter nach dem Tod des Mieters in der gemeinsamen Wohnung weiter, geht der Mietvertrag auf sie über, sonst auf die Erben. Sie haben dann aber ein Sonderkündigungsrecht, das sie innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todes ausüben können. Dafür gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Alle weiteren Verträge gehen unverändert auf die Erben über und müssen regulär von ihnen gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für Zeitungs- oder Streaming-Abonnements, Verträge über Finanzdienstleistungen, Zeittickets im Nahverkehr, Telefon- oder Internetverträge sowie den Bezug von Strom, Wasser oder Gas. Es ist zu empfehlen, bei allen Benachrichtigungen die Kopie der Sterbeurkunde mitzusenden. Lebens- und Unfallversicherungen benötigen ein Original der Sterbeurkunde sowie ein amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie in der Regel die Geburtsurkunde des Verstorbenen.

Fristen beachten

In der Regel sehen die Vertragsbedingungen bei einer Lebensversicherung sehr knappe Fristen für die Information des Versicherers vor. Meist müssen die Angehörigen den Todesfall innerhalb von 24 bis 72 Stunden melden, nachdem Sie Kenntnis davon erhalten haben. Wird diese Frist versäumt, kann die Versicherung die Zahlung unter Umständen sogar verweigern. Eine Unfallversicherung muss binnen 48 Stunden benachrichtigt werden. Sinn dieser sehr kurzen Frist: Der Versicherer könnte dann eine aus seiner Sicht erforderliche Obduktion veranlassen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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