Urlaubsbilder – was ist erlaubt und was nicht?

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 22. Mai 2018

Urlaubsbilder

Bald heißt es wieder: „Auf in die Ferien“. Für die meisten sind Kamera und Handy treue Wegbegleiter, um die schönsten Momente und Erinnerungen festzuhalten. Doch aufgepasst! Nicht jeder Schnappschuss ist erlaubt. Wer die Regeln nicht befolgt, dem droht eine satte Geldstrafe.

Das Fotografieren von Personen ist nur bedingt gestattet. Ohne das Einverständnis der Person verstoßen Sie gegen das Kunsturheberrechtsgesetz. Denn ein Mensch darf selbst darüber bestimmen, ob ein Schnappschuss von ihm gemacht und ob dieser auch veröffentlicht wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – ein Grundrecht eines jeden Menschen – soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleisten. Machen Sie ohne seine ausdrückliche Erlaubnis ein Foto, um es zu veröffentlichen, können Sie sich laut Strafgesetzbuch strafbar machen.

Zudem ist es nicht gestattet, Fotos von Personen zu machen, die sie in einer herabwürdigenden oder auch sehr privaten Situation zeigen. Aus diesem Grund: Holen Sie sich stets eine Erlaubnis, bevor Sie Ihren Schnappschuss machen. Sollten Sie Minderjährige auf einem Ihrer Urlaubsfotos ablichten wollen, benötigen Sie hierfür immer das Einverständnis der Eltern und die des Kindes.

Anschauen ja – knipsen nein

Bei einigen Sehenswürdigkeiten sollten Sie aufpassen, bevor Sie die Kamera zücken. Nicht jede touristische Attraktion ist zur Ablichtung freigegeben. Wer trotz des Verbots ein Foto schießt, muss im Ernstfall mit einer Geldstrafe rechnen. Der beleuchtete Eiffelturm, die Sixtinische Kapelle, der Petersdom oder der Taj Mahal in Indien sind nur einige Beispiele dafür, wo das Knipsen von Erinnerungen ziemlich teuer werden kann.

Beachten Sie bei einer Reise in ein islamisches Land, dass dort vereinzelt ein Bildverbot herrscht. Das Fotografieren von Menschen und Tieren ist nicht gestattet. Bilder der Paläste oder von Herrscherfamilien zu schießen ist ebenfalls oft untersagt.

Kamera weg von meinem Essen

Ihre bestellte Speise sieht köstlich aus, ist schön angerichtet und eignet sich perfekt für einen Schnappschuss? Wer ein Foto hiervon veröffentlichen möchte, beispielsweise auf einer Social-Media-Plattform, kann tatsächlich Ärger bekommen. In dem Fall ist der Koch der Urheber und hat somit auch die Rechte am entstandenen Bild. Nur mit einer Genehmigung ist es Ihnen erlaubt, das Bild zur Veröffentlichung freizugeben.

Tipp: Werfen Sie vor Reiseantritt einen Blick auf die Internetseite des Auswärtigen Amts. Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Reiseländern. Dort erhalten Sie auch Hinweise darauf, was nicht fotografiert werden darf.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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