Wenn auf den Traumurlaub ein Schatten fällt
Sie haben sich auf ein paar Tage Erholung gefreut und dann das: Der Traumurlaub wird zum Albtraum. Das Reiserecht hilft Ihnen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
So haben Sie sich Ihren Urlaub nicht vorgestellt: Schimmel im Hotelzimmer, Kakerlaken im Speisesaal, ein total verdreckter Duschkopf, Tag und Nacht Lärm. Das ist sehr ärgerlich – schließlich haben Sie sich auf die Ferien gefreut und im Reisebüro hat man Ihnen etwas anderes versprochen.
Sind Sie aus gutem Grund enttäuscht, sollten Sie die Tatbestände dokumentieren: Machen Sie Fotos vom Schimmel oder von den Kakerlaken, machen Sie Video- oder Tonaufnahmen, um den Lärm zu dokumentieren. Und reklamieren Sie – nicht an der Hotelrezeption, sondern beim Reiseveranstalter vor Ort oder gleich in Deutschland. Weicht das Hotel zu stark von dem ab, was Ihnen versprochen wurde, und bessert der Reiseveranstalter nicht nach, obwohl Sie sich beschwert haben, können Sie auf Kosten des Reiseveranstalters eine andere Unterkunft suchen und umziehen.
Sobald Sie wieder zu Hause sind, sollten Sie schriftlich erneut reklamieren. Dazu haben Sie vier Wochen Zeit. Schicken Sie Ihr Beweismaterial, am besten auch Stellungnahmen anderer Mitreisender, und fordern Sie eine Minderung. Welche Höhe angebracht sein könnte, zeigt die Frankfurter Tabelle.
Mit einem Gutschein sollten Sie sich nur zufriedengeben, wenn es sich um kleine Beträge handelt. Denn damit wären Sie an den Reiseveranstalter gebunden, obwohl Sie bei ihm wegen der schlechten Erfahrungen vermutlich nicht mehr buchen wollen. Außerdem ist der Gutschein möglicherweise nicht lange genug gültig.
Neues Reiserecht in der EU
Seit dem 1. Juli gilt übrigens das neue EU-Reiserecht. Auf den ersten Blick ist es positiv: Reisende müssen etwaige Ansprüche wegen Reisemängeln nicht mehr innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden. Künftig bleiben dafür bis zu zwei Jahre nach Ende der Reise Zeit – zumindest theoretisch. Denn wer will schon nach anderthalb Jahren noch konkrete Forderungen durchsetzen? Unabhängig davon können Ansprüche aber nach wie vor nur durchgesetzt werden, wenn Reisende den Mangel „unverzüglich noch während der Erbringung der Reiseleistungen“ beim Reiseveranstalter – oder neu: beim Reisevermittler – angezeigt und eine Mängelrüge erteilt haben, damit dieser Abhilfe schaffen konnte.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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