Knifflige Mietverträge bei Wohngemeinschaften

Knifflige Mietverträge bei Wohngemeinschaften

 

Wenn Wohngemeinschaften einen Mietvertrag unterschreiben, bringt es oft Konflikte mit sich. Denn je nach Fall zieht der Vertrag für die Bewohner unterschiedliche Rechte und Pflichten nach sich.

Wohngemeinschaften, kurz WGs, sind beliebt: Wer sich keine teure Miete leisten kann, zieht mit anderen zusammen, um günstig zu wohnen. Andere leben in einer WG, weil sie möglichst viel gemeinsam erleben wollen. Auch wenn Wohngemeinschaften alternative Wohnformen sind – es gelten dort trotzdem Regeln. Schwierig wird das Zusammenleben insbesondere dann, wenn sich einzelne Bewohner partout nicht an Grundregeln halten wollen. Das kann Rechte der WG-Bewohner untereinander betreffen – beispielsweise, wenn es um Eigentumsfragen beim Kühlschrankinhalt geht. Aber auch der Mietvertrag bringt Pflichten mit sich, an die sich die Bewohner halten müssen. Hier lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Situation.

Fall 1: Es gibt einen Hauptmieter und weitere Untermieter

  • Ein Bewohner ist Hauptmieter, er schließt den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Dieser Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass die Miete pünktlich überwiesen wird und sich die Bewohner an die Hausordnung halten.
  • Die anderen Mitbewohner schließen mit dem Hauptmieter einen Untermietvertrag ab. Sie haben kein Wohnrecht, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird.

Fall 2: Alle Bewohner sind Hauptmieter in einem Mietvertrag

  • Jeder Mieter haftet für die gesamte Miete. Das bedeutet: Wenn ein Bewohner seinen Mietanteil nicht überweist, müssen die anderen für ihn einspringen. Außerdem sind alle dafür verantwortlich, dass die Hausordnung eingehalten wird.
  • Die Mieter müssen Entscheidungen einstimmig treffen.
  • Sinnvoll ist außerdem eine Nachfolgeklausel für den Fall eines Mieterwechsels.

Fall 3: Jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag

  • Jeder hat einen Vertrag beispielsweise für sein Zimmer und die Mitnutzung von Bad und Küche.
  • Für den Vermieter bedeutet das einen hohen Aufwand. Darum ist diese Lösung eher selten.

Die Bewohner der WG sind keine Haushaltsgemeinschaft – das ist wichtig im Zusammenhang mit der Zahlung von Sozialleistungen. Wohnen Eheleute oder Lebenspartner zusammen, gilt dies nicht als Wohngemeinschaft. Der Ehegatte oder Lebenspartner darf jederzeit in die Wohnung einziehen, die einer der Partner gemietet hat. Der Vermieter kann das nur ablehnen, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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