Fußball-WM: Wann Sie zuschauen dürfen – und wann nicht

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 10. Juni 2018 um 08:00 Uhr

Fußball-WM

Das Fieber steigt: Am 14. Juni beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. Einige Partien werden bereits am frühen Nachmittag angepfiffen. Wie können Sie Arbeit und Fußball vereinbaren?

Wird die deutsche Elf ihren Titel in Russland verteidigen und als Weltmeister heimkehren? Mal sehen – aber nur in Ihrer Freizeit oder dann, wenn Ihr Arbeitgeber es Ihnen ausdrücklich gestattet. Schließlich haben Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Wenn Sie während der Arbeitszeit ein Fußballmatch im Internet oder am Smartphone verfolgen, sind Sie abgelenkt und können nicht konzentriert arbeiten.

Sollten Sie also ein Spiel während der Arbeitszeit anschauen und ertappt werden, droht Ihnen eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug, möglicherweise auch wegen unerlaubter privater Internetnutzung. Wie lange Sie unerlaubt zuschauen, spielt übrigens keine Rolle. Ein Arbeitnehmer hat eine Abmahnung erhalten, weil er während der Arbeitszeit 30 Sekunden lang ein Spiel auf dem Dienstcomputer verfolgt hat. Das Arbeitsgericht Köln hat die Abmahnung für rechtens erklärt (Az. 20 Ca 7940/16). Im schlimmsten Fall ist auch eine Kündigung möglich.

Was können Sie tun?

Es gibt dennoch einige Möglichkeiten, damit Sie eines oder mehrere der Nachmittagsspiele sehen können. Ganz wichtig: Sprechen Sie mit Ihren Vorgesetzten und treffen Sie eine klare Vereinbarung.

  • Wenn Ihr Arbeitgeber das private Surfen oder ein privates Telefonat während der Arbeitszeit gestattet, erlaubt er möglicherweise auch, dass Sie gelegentlich den Spielstand abfragen.
  • Wenn Sie flexibel arbeiten dürfen, können Sie eine längere Pause machen und die Zeit nacharbeiten.
  • Alternative können Sie bereits geleistete Überstunden opfern und machen eher Feierabend.
  • Warum nicht mal einen Tag Urlaub machen oder einen Gleittag nehmen? Beantragen Sie diesen Tag rechtzeitig, damit Ihr Arbeitgeber planen kann und nicht etwa die halbe Belegschaft fehlt. Bleiben Sie auf keinen Fall unentschuldigt fern, denn dies kann eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung nach sich ziehen.
  • Möglicherweise organisiert Ihr Arbeitgeber ja ein Public Viewing im Unternehmen. Dann können Sie sich mit Ihren fußballbegeisterten Kollegen einen schönen Nachmittag machen. Fußballzeit ist aber Freizeit.

Und das Bierchen zum Spiel?

In vielen Firmen herrscht Alkoholverbot, und das aus gutem Grund. Alkohol mindert Ihre Leistungsfähigkeit. Ausnahme: Ihr Unternehmen schenkt beim Public Viewing auch Bier aus. Wenn Sie nach dem Spiel nicht mehr arbeiten müssen, ist gegen ein Gläschen nichts einzuwenden. Ansonsten sollten Sie lieber ein alkoholfreies Getränk wählen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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