Fortbildung ist wichtig – aber wer trägt die Kosten?

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 19. Juli 2018

Fortbildung

Wer beruflich auf der Höhe der Zeit bleiben und sich weiterentwickeln möchte, muss sich fortbilden. Meist zahlt der Arbeitgeber – aber nicht immer.

Arbeitgeber mögen flexible und lernwillige Mitarbeiter. Denn wer stehen bleibt, der wird von der technischen Entwicklung überholt. Daher gewähren viele Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig eine berufliche Weiterbildung. Das kann ein Tagesseminar sein, ein Wochenkurs oder ein mehrmonatiger Lehrgang. Ihr Arbeitgeber profitiert davon, wenn Sie neue Kenntnisse gewinnen. Die Zeit, die Sie für den Kurs investieren, gilt als Arbeitszeit, Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten. Sie selbst haben auch etwas davon, denn Sie erwerben neue Qualifikationen und rutschen vielleicht in eine höhere Tarifgruppe, verdienen also mehr.

Wann Sie etwas zurückzahlen müssen

Ihr Arbeitgeber möchte sich absichern, wenn er Ihnen eine Weiterbildung finanziert. Dies ist insbesondere bei umfangreicheren Fortbildungsmaßnahmen oftmals der Fall. Dazu formuliert er eine Fortbildungsvereinbarung. Diese regelt die Voraussetzungen und die Folgen der Kostenübernahme. Verlassen Sie innerhalb einer definierten Frist nach der Weiterbildung das Unternehmen, kann eine anteilige Rückzahlung fällig werden.

Die Arbeitsgerichte haben allerdings strenge Anforderungen an die Verträge, die der Arbeitgeber formuliert. So müssen die Rückzahlungsklauseln in Aus- und Fortbildungsvereinbarungen verständlich sein. Ihnen als Mitarbeiter muss klar sein, welche Zahlungen auf Sie zukommen können. Ihr Arbeitgeber muss aufschlüsseln, welche Positionen er zurückfordern könnte. Handelt es sich um Kursgebühren, Fahrtkosten und Übernachtungskosten? Welche Kilometerpauschale setzt er an, welchen Verpflegungssatz? Wenn diese Angaben fehlen, dann kann die Rückzahlungsklausel unwirksam sein.

Spezialfall innerbetriebliche Fortbildung

Absolvieren Sie eine innerbetriebliche Weiterbildung, bei der Sie beispielsweise eine neue Software kennenlernen, dann kann Ihr Arbeitgeber keine Rückzahlungsverpflichtung aufsetzen und somit auch kein Geld zurückfordern.

Bildung lohnt sich! Sprechen Sie mit Ihren Vorgesetzten oder den Mitarbeitern im Personalbüro und erkundigen Sie sich, welche Kurse Sie belegen können.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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