Fitnessstudio: Lesen Sie das Kleingedruckte!

Fitnessstudio: Lesen Sie das Kleingedruckte!

 

Haben Sie sich für das kommende Jahr vorgenommen, mehr Sport zu treiben? Vielleicht sogar Mitglied in einem Fitnessstudio zu werden? Dann sollten Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter die Lupe nehmen, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.

Die Folgen der Weihnachtsleckereien und der Ernährungssünden des ganzen Jahres sitzen vielen jetzt schwer auf den Hüften. Da kommt das attraktive Angebot des Fitnessstudios gerade recht. Und die Berater dort wissen genau, wie sie Interessenten locken müssen: „Sie werden staunen, wie schnell die Pfunde purzeln!“ Oder: „Wir sorgen dafür, dass Sie immer motiviert bleiben!“

Die Begeisterung, bald viel gesünder durchs Leben zu gehen, verleitet manchen, seine Unterschrift ohne nähere Prüfung unter den Vertrag zu setzen. Doch die Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind an den Interessen des Studios ausgerichtet und nicht an denen der Mitglieder.

Die wesentlichen Knackpunkte

  • Laufzeit: Viele Studios geben einen ordentlichen Nachlass für die Unterschrift unter einen Zweijahresvertrag. Solche Laufzeiten sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs tatsächlich zulässig (AZ XII ZR 42/10).
  • Die Mitnahme eigener Getränke darf Ihnen der Betreiber nicht verbieten, meldet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er darf aber aus Sicherheitsgründen die Verwendung von Glasflaschen untersagen.
  • Manche Fitnessstudios behalten sich in den AGB vor, auch wesentliche Bedingungen wie den Preis oder den Ort des Studios zu verändern. Eine Änderung so wichtiger Vertragsbestandteile gibt Ihnen jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Warten Sie damit aber nicht zu lange, falls Ihnen das nicht passt.
  • Die Auswirkung von längerfristigen Erkrankungen auf den Vertrag war schon wiederholt Streitpunkt vor den Gerichten. Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Sport zu treiben, müssen Sie auf Nachfrage ein ärztliches Attest vorlegen. In den AGB darf allerdings nicht verlangt werden, dass die Erkrankung konkret genannt wird.

Tipp: Außer bei Werbeaktionen, zum Beispiel in der Fußgängerzone, haben Sie kein Widerrufsrecht, wenn Sie einen Vertrag über ein oder zwei Jahre unterschreiben. Nehmen Sie sich die Zeit, die AGB zu studieren. Fragen Sie nach, falls Ihnen etwas unklar ist. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Bedenkzeit geben und recherchieren Sie in Ruhe die rechtliche Lage.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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