Elternzeit: Das sollten Sie wissen

Elternzeit: Das sollten Sie wissen

 

Sie werden bald Eltern? Herzlichen Glückwunsch! Dann sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre mögliche Elternzeit machen, diese entsprechend planen und beim Arbeitgeber anmelden. Alles, was Sie über die neue Elternzeit wissen müssen, erfahren Sie hier.

Der Gesetzgeber unterstützt Sie in den wichtigen ersten Jahren bei der Betreuung Ihres Nachwuchses. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch der Eltern gegenüber dem Arbeitgeber. Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, sind die rückkehrenden Eltern gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle. In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.

Teilzeit während Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Mütter und Väter können 24 statt bisher 12 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, können Sie möglicherweise Ihre Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen um einen gewissen Zeitraum verlängern. Erkundigen sie sich bei der für Sie zuständigen Gewerkschaft.

Was bei den Anmeldefristen zu beachten ist

Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

Der Staat unterstützt die Eltern auch finanziell in der Elternzeit. Hierbei gibt es verschiedene Modelle:

  • Basiselterngeld: Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
  • Elterngeld Plus: Das Elterngeld Plus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Elterngeld Plus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten Elterngeld Plus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Elterngeld Plus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche Elterngeld Plus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.
  • Partnerschaftsbonus: Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus. Sie bekommen vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Höhe des Elterngelds

Die Höhe des Elterngelds hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das Elterngeld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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