Dürfen Beschäftigte sich Urlaub auszahlen lassen?
Manchmal besteht der Wunsch bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich den Urlaub auszahlen zu lassen, anstatt diesen zu nehmen. Doch ist das überhaupt möglich?
Die Rechte und Pflichten zum Thema Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz. Dort ist festgelegt, dass der Urlaub in dem Kalenderjahr zu nehmen ist, in dem er entsteht. Übertragungen ins Folgejahr sind nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erlaubt. Urlaub soll der Erholung dienen, deshalb ist die Auszahlung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Daher gilt: Wenn der Urlaub genommen werden kann, hat er Vorrang vor der Abgeltung. Der Arbeitgeber darf also nicht einfach entscheiden, dass er die beantragten Urlaubstage nicht gewährt und stattdessen auszahlt – es sei denn, es gibt dringende betriebliche Gründe, die dies rechtfertigen. Als dringende betriebliche Gründe gelten zum Beispiel eine hohe Auftragslage, Personalmangel oder ein anstehender Projektabschluss.
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter auffordern, ihren Urlaubsanspruch zu nutzen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass die Erholungszeit ansonsten mit Beginn des neuen Jahres verfällt. Das hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs klargestellt.
Ausnahmen von der Regel
Das Gesetz erlaubt das Auszahlen des Urlaubs nur in einem einzigen Fall: Wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf Auszahlung wird mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig. Er verfällt wie der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, aus dem der Urlaub stammt.
Die sogenannte Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttolohn der vergangenen 13 Wochen und wird durch die Zahl der Arbeitstage in dieser Zeit geteilt. Das Resultat stellt den täglichen Lohnanspruch dar und wird dann mit der Zahl der offenen Urlaubstage multipliziert.
Doch was passiert, wenn die Arbeitgeber trotzdem Urlaubsansprüche auszahlen, da auch ihnen der Wunsch gelegen kommt? Dann trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Urlaubstage erneut einfordert. Denn die Abgeltung hat den Anspruch auf Erholung nicht erfüllt und klar gegen das Gesetz verstoßen.
Fazit: Planen Sie lieber zu Jahresbeginn die Urlaubstage in zusammenhängenden Blöcken und lassen sich diese genehmigen. Dann kommen Sie auch zu der so wichtigen Erholung von der Arbeit.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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