Bewerbungsgespräch: Wann Lügen erlaubt ist

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 19. November 2018

Bewerbungsgespräch: Wann Lügen erlaubt ist

 

Es kommt immer wieder vor, dass Personalchefs im Bewerbungsgespräch unzulässige Fragen stellen. Beispiele dafür, welche das sein können und wie Sie darauf reagieren dürfen, lesen Sie hier.

Im Arbeitsrecht ist klar geregelt, dass niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts oder seiner Herkunft benachteiligt werden darf. Dennoch haben es Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen mit Kindern und ältere Bewerber häufig schwerer, den Traumjob zu erhalten.

In wenigen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern erlaubt, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Zum Beispiel darf bei einem Callcenter gutes Deutsch als wichtige Voraussetzung gefordert werden. Es gibt aber dennoch einige unerlaubte Fragen im Bewerbungsgespräch und es ist ratsam, diese zu kennen und sich für den Fall vorzubereiten, dass sie gestellt werden.

Der Klassiker der unzulässigen Fragen bei einer jungen Bewerberin: „Sind Sie schwanger?“ Bei der Antwort auf diese Frage dürfen Sie getrost lügen. Fragen nach der privaten Lebensplanung und einem beabsichtigten Kinderwunsch sind unzulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auch die sexuelle Orientierung geht den potenziellen Arbeitgeber nichts an. Privatleben und Intimsphäre sind geschützt.

Auch die Frage nach der Religion ist unzulässig – es sei denn, man bewirbt sich bei einem religiös geprägten Unternehmen. Dann muss der Bewerber darüber Auskunft geben.

Wann gefährden Lügen den Job?

Einige Lügen können gefährlich werden und sogar später den Job gefährden. Dazu gehören alle zulässigen Fragen, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Im Lebenslauf muss der Bewerber bei den Tatsachen bleiben. Der Arbeitgeber kann dann auch im Nachhinein den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder kündigen und gegebenenfalls sogar Schadenersatz verlangen. Schon eine falsche Bescheinigung für ein Seminar, das nie besucht wurde, kann zur Anfechtung des Arbeitsvertrags führen. Dies gilt auch für falsche Angaben im Lebenslauf und gefälschte Zeugnisse. Hier droht möglicherweise zudem ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Urkundenfälschung.

Fazit: Bleiben Sie grundsätzlich lieber bei der Wahrheit – und absolvieren Sie im Zweifel die fehlende Weiterbildung tatsächlich, um die Chancen auf die Traumstelle zu erhöhen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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