Fünf Fragen und Antworten zum neuen Bauvertragsrecht
Seit Januar 2018 haben Verbraucher mehr Rechte, wenn sie einen Bauvertrag abschließen. Der Haus- oder Wohnungskauf wird so ein Stück weit sicherer. Hier erfahren Sie mehr über die wichtigsten Änderungen.
Verbraucher sollen besser geschützt werden, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen. Darum gilt seit dem 1. Januar 2018 ein neues Werkvertragsrecht für Bauverträge. Dies sind die wichtigsten Änderungen:
1. Für welche Verträge gilt das neue Recht?
Für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Als Bauvertrag gilt ein Vertrag darüber, dass ein Bauwerk hergestellt, wiederhergestellt, beseitigt oder umgebaut werden wird. Selbst für vertraglich geregelte Instandhaltungsarbeiten kann unter Umständen ein Bauvertrag geschlossen werden.
2. Was sind die wichtigsten Änderungen?
Die Baubeschreibung muss dem Verbraucher vom Bauunternehmen rechtzeitig vor seiner Vertragsunterschrift vorgelegt werden. Sie muss klar und verständlich sein, besonders in Hinblick auf Art und Umfang der Leistung. Auch Angaben zum Energiestandard sowie zum Brand- und Schallschutz müssen dort gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass der Bauunternehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin nennt, damit Sie besser planen können. Die Baubeschreibung wird übrigens Teil des Vertrags. Wenn Sie als Kunde bereits Planungsvorgaben – beispielsweise durch einen Architekten – gemacht haben, entfällt für den Bauunternehmer allerdings die Pflicht, diese Baubeschreibung anzufertigen.
Zusätzlich muss der Bauunternehmer Ihnen die Unterlagen aushändigen, die Sie benötigen, um Behörden gegenüber nachweisen zu können, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Außerdem haben Sie ab Vertragsschluss 14 Tage die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Das soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre wahrscheinlich hohe künftige finanzielle Verpflichtung nochmals zu bedenken. Schließlich ist ein Immobilienkauf immer teuer und meistens mit einem hohen Darlehen verbunden.
Wenn Sie vom Bauunternehmen nicht ordnungsgemäß über diese Widerrufsmöglichkeit belehrt wurden, können Sie länger als ein Jahr vom Vertrag zurücktreten. Seit Januar dürfen übrigens sowohl der Kunde als auch der Dienstleister aus wichtigem Grund den Vertrag auch fristlos kündigen.
3. Was, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss Änderungswünsche hat?
Das Bauvorhaben kann vom Bauherren auch nach Vertragsschluss noch geändert werden. Allerdings muss der Unternehmer die Änderungen nur dann durchführen, wenn das für ihn zumutbar ist. Mehrkosten müssen Sie natürlich selbst tragen.
4. Was ist mit Abschlagszahlungen?
Bauunternehmen dürfen Abschlagszahlungen verlangen. Diese dürfen aber nicht 90 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme überschreiten.
5. Wie sind Abnahmen geregelt?
Wenn Sie sich zu einer Werksabnahme in einer angemessenen Frist gar nicht äußern oder die Abnahme verweigern, ohne einen konkreten Mangel zu nennen, tritt die sogenannte Abnahmefiktion ein. Das heißt, das Werk gilt als abgenommen. Der Bauunternehmer muss Sie jedoch im Vorfeld schriftlich darüber aufklären, was das genau bedeutet und welche Konsequenzen das für Sie hat. Außerdem muss er eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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