Auch in Zukunft den Lebensstandard halten
Jeder kennt das: Wenn die Renteninformation im Briefkasten liegt, nimmt man den Brief oft mit einem mulmigen Gefühl heraus. Wird man nach dem Öffnen aufatmen oder folgt eine böse Überraschung? „Letzteres muss nicht sein, wenn man ein wenig vordenkt“, sagt Wolfgang Rauscher, Anlageberater bei der Sparkasse Aichach-Schrobenhausen. Denn in einer guten Altersvorsorge sei die gesetzliche Rente zwar der größte, aber nur ein Baustein unter mehreren. „Als Faustregel gilt: 80 Prozent vom letzten Nettolohn werden benötigt, um den Lebensstandard im Ruhestand halten zu können“, weiß der Experte. „Zunächst sollte man den eigenen Bedarf klären.“
Wie kommt es zu einer Versorgungslücke?
Eine Renten- oder Versorgungslücke entsteht, wenn man nach Renteneintritt finanziell netto weniger zum Leben hat als man braucht. Sie kann zwar von Person zu Person unterschiedlich ausfallen, eines aber gilt für alle: Laut Deutscher Rentenversicherung* sinkt das Rentenniveau zwischen 2000 und 2030 von 52,9 auf 44,3 Prozent und fällt damit um gut 16 Prozent ab. Damit wächst auch die eigene Versorgungslücke.
Woher weiß ich, wie groß meine Lücke ist?
Es gibt an vielen Stellen im Internet kostenlose Rechner, mit denen die eigene Rentenlücke berechnet werden kann. Doch Vorsicht: Die Rechner sind unterschiedlich genau und damit unterschiedlich verlässlich. Es empfiehlt sich daher, einen mit möglichst detaillierter Informationseingabe auszusuchen. Eine Orientierung: Geburtsdatum, Steuerklasse, Kinderanzahl, Berufsgruppe, Jahresbruttoverdienst oder monatliche Bezüge, optional Kirchensteuer sowie die Krankenversicherungsart sollten auf jeden Fall abgefragt werden.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Zum einen gibt es die betriebliche Altersvorsorge, auf die mittlerweile ein Rechtsanspruch besteht. Wenn der Arbeitgeber hier nicht selbst aktiv wird, hilft in der Regel ein kleiner Hinweis, und man ist bereits um eine zweite Säule reicher. Zusätzlich sollte man aber auch privat vorsorgen. In diese Richtung argumentierte auch Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Rede zum 100. Jubiläum des Deutschen Sozialverbands im Mai 2017, dass neben die gesetzliche Rente verstärkt die betriebliche und private Vorsorge treten müsse.
Wie kann ich privat richtig vorsorgen?
Es gibt geförderte Produkte wie zum Beispiel die Riester-Rente, bei der durch staatliche Zulagen** das angesparte Kapital zusätzlich wächst. Riester-Verträge sind als Fondssparpläne möglich. Bei Riester-Fondssparplänen werden bei der geförderten Variante monatliche Beträge und gegebenenfalls zusätzliche Beträge zusammen mit der staatlichen Unterstützung vor allem in Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen investiert. Anlageberater Wolfgang Rauscher kritisiert, dass viele Deutsche den Aktienmarkt zu wenig im Blick hätten. „Wir Deutschen neigen im internationalen Vergleich zu einer sehr konservativen Anlagestrategie“, so Herr Rauscher. „Wenn man in der heutigen Situation attraktive Renditen erzielen möchte, gehören insbesondere bei der langfristigen Geldanlage Aktien einfach dazu.“ Wer sich für Aktienfonds und damit eine breite Streuung über eine Vielzahl von Aktien entscheidet, verringert das Risiko, mit einer einzelnen Aktie daneben zu liegen.
** Voraussetzung für den Erhalt der vollen Zulagen ist, dass ein Sparbetrag von mindestens 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100,– Euro abzüglich Zulagen, mindestens der Sockelbeitrag von 60,– Euro, erbracht wird. Eine mittelbare Zulagenberechtigung besteht seit 2012 nur, wenn mindestens 60,– Euro Eigenbeitrag erbracht werden. Grund- und Kinderzulage werden gekürzt, wenn geringere Eigenbeiträge geleistet werden. Beiträge bis zum Höchstbetrag von 2.100,– Euro p. a. können auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die mögliche Steuerersparnis höher ist als die Altersvorsorgezulage, wenn die Kosten als Sonderausgaben in der Anlage AV angegeben werden. Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: Juli 2017. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.