Altersteilzeit – für wen ist das eine Möglichkeit?
Früher aussteigen als bis zur Regelaltersgrenze arbeiten – dafür gibt es die sogenannte Altersteilzeit. Doch wer kann diese Form der Verkürzung der Arbeitszeit bis zur Rente nutzen? Und wie genau funktioniert das? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie hier.
Die gute Nachricht bei dem Thema: Unter bestimmten Umständen können Sie früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Die schlechte Nachricht lautet: Es gibt keinen generellen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Oft gibt es dazu Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Die verbleibende Zeit bis zur Rente wird halbiert
Die Möglichkeit zur Altersteilzeit können Sie aber freiwillig mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Oft wird dieses Mittel genutzt, um die dann frei werdenden Arbeitsplätze mit jüngeren Kolleginnen und Kollegen zu besetzen und den älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Dabei wird die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Der Aufstockungsbetrag, der allein vom Arbeitgeber geleistet wird, ist sozialversicherungsfrei und unterliegt in steuerrechtlicher Hinsicht dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird eine geringere Steuer fällig.
Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vor. In den allermeisten Fällen werden in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen jedoch höhere Aufstockungsleistungen vereinbart. Der Arbeitgeber trägt die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit.
Persönliche Voraussetzungen
Um Altersteilzeit in Erwägung ziehen zu können, muss der Beschäftigte mindestens 55 Jahre alt sein und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Mit dem Arbeitgeber wird dann eine Vereinbarung über eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen. Diese Vereinbarung muss zumindest die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintrittsbeginn umfassen.
Die Arbeitszeiteinteilung
Grundsätzlich sind bei der individuellen Altersteilzeitvereinbarung zwei Varianten möglich, das Gleichverteilungsmodell oder das Blockmodell. Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Wie die verbliebene Arbeitszeit abgearbeitet wird, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gemeinsamer Absprache entscheiden. So ist neben der klassischen Halbtagsbeschäftigung zum Beispiel auch ein projektgebundener Einsatz möglich.
Alternativ kann man das Blockmodell vereinbaren. Hierbei wird zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase unterschieden. In der Arbeitsphase wird in Vollzeit gearbeitet, der Beschäftigte erhält jedoch bereits das reduzierte Gehalt. In der Freistellungsphase ist der Beschäftigte freigestellt, bezieht jedoch weiterhin sein angepasstes Gehalt.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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