Unfall im Homeoffice – was man beachten sollte

Unfall im Homeoffice – was man beachten sollte

 

Arbeiten im Homeoffice liegt im Trend. Nur: Wer haftet, wenn in der heimischen Wohnung ein Unfall geschieht?

Immer mehr Menschen machen vom mobilen Arbeiten Gebrauch, um sich als Pendler die lange Anfahrt zu sparen oder, um Familie und Beruf besser unter einen Hut zu bringen. Doch was passiert, wenn jemand im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette auf der Treppe stürzt und sich das Bein bricht? Auf den ersten Blick wirkt die Gesetzeslage zum Versicherungsschutz im häuslichen Umfeld nicht unbedingt transparent.

Bei näherer Beschäftigung mit dem Thema stößt man jedoch auf klare Regeln: Laut Sozialgesetzbuch ist bei Unfällen im Homeoffice zwischen privatem Lebensbereich und Arbeitsort, also geschäftlich genutzten Räumen, zu unterscheiden. In den vergangenen Jahren gab es mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die definieren, welche Bereiche im Homeoffice dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegen.

Der Weg zum Kühlschrank ist nicht versichert

Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind Wege im Homeoffice, die zurückgelegt werden, um zum Beispiel dem Trinken oder der Nahrungsaufnahme nachzugehen. Diese im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten umfassen den persönlichen Lebensbereich. Das hat das BSG in einem Urteil vom 5. Juli 2016 entschieden (B 2 U 5/15 R). Wer also sein Büro verlässt und zum Kühlschrank geht, um sich Essen zu holen, ist bei Unfällen nicht versichert. Für solche Fälle ist es sinnvoll, eine private Unfallversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen Versicherung abzuschließen.

Bei einem Arbeitsplatz zu Hause können Betriebswege aber durchaus innerhalb der Wohnung liegen. Dies ist der Fall, wenn sich der private und berufliche Teil des Gebäudes verbinden. Stürzt ein Mitarbeiter auf dem Weg zum Kopierer, auf dem er ein dienstliches Dokument kopieren wollte, ist der Unfall von der gesetzlichen Versicherung abgedeckt. Auch der Sturz auf der Kellertreppe auf dem Weg zum Homeoffice im Keller gilt laut Bundessozialgericht als Arbeitsunfall. Wird ein Mitarbeiter beim Herausziehen eines Aktenordners aus dem Regal durch einen herabfallenden Aktenordner verletzt, gilt auch das als Arbeitsunfall – da er seine versicherte Tätigkeit ausübt.

Überschneidung von zwei Sphären

Ob der Mitarbeiter eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte, wird durch die Umstände des Einzelfalls untersucht. Die Überschneidung der beruflichen und sozialen Sphäre birgt das Risiko, dass private Unfälle der beruflichen Tätigkeit zugeschrieben werden. Oft ist es schwer festzustellen, ob zum Beispiel der Gang die Kellertreppe hinab privat oder beruflich motiviert war.

Insbesondere der Zeitpunkt und der Bezug des Unfallortes zur beruflichen Tätigkeit werden vom Bundessozialgericht genauer betrachtet – sofern andere Umstände wie das dienstliche Notebook unter dem Arm oder der unmittelbar bevorstehende Termin fehlen. Eindeutig ist die Lage hingegen, wenn der Unfall direkt im Unternehmen passiert. Hier ist der Arbeitnehmer in jedem Fall über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Drei Tipps zum Thema Unfall im Homeoffice:

  • Arbeitnehmer sollten im Ernstfall die Umstände des Unfallhergangs zeitnah dokumentieren, denn im Zweifelsfall tragen sie die Beweislast. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer seinen Willen, etwas Berufliches zu tun, auch nachweisen kann.
  • Je nach Situation ist es sinnvoll, ergänzend zur gesetzlichen eine private Unfallversicherung abzuschließen.
  • Der Arbeitsplatz im Homeoffice sollte idealerweise nicht der Esstisch sein, sondern ein separates Büro. So sind Arbeits- und Privatbereich eindeutig voneinander getrennt.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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