Mindestlohn auf 9,35 Euro brutto gestiegen

Mindestlohn auf 9,35 Euro brutto gestiegen

 

Seit Januar 2020 gilt ein neuer Mindestlohn. Allerdings: Nicht jede Arbeitskraft hat Anspruch darauf. Lesen Sie hier mehr über die Ausnahmen, aber auch über die Strafen bei Verstößen.

9,35 Euro brutto pro Stunde. Das muss seit dem 1. Januar 2020 jeder Arbeitnehmer über 18 Jahre verdienen. „Jeder“ bedeutet: Der Mindestlohn steht natürlich auch Saisonarbeitern, Minijobbern oder ausländischen Arbeitskräften zu. Trotzdem bekommen nicht automatisch alle Menschen, die für Ihre Firma arbeiten, ausschließlich den gesetzlichen Mindestlohn: Mehr als dieser Betrag steht Arbeitskräften zu, wenn Sie als Arbeitgeber tarifvertraglich an einen Branchenmindestlohn gebunden sind. Eine Übersicht über diese Tarife finden Sie zum Beispiel auf der DGB-Homepage.

Weniger oder auch gar nichts steht Menschen zu, die ehrenamtlich bei Ihnen tätig sind, die an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen oder nach einer Langzeitarbeitslosigkeit die ersten sechs Monate wieder in den Beruf einsteigen. Auch Heimarbeiter oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Schulausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, ebenso wenig Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten.

Und was ist mit Azubis und Praktikanten?

Wer in Ihrer Firma eine Ausbildung macht, hat auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, dafür aber auf die Mindestausbildungsvergütung. Sie wurde ebenfalls zum 1. Januar 2020 eingeführt. Der sogenannte Azubimindestlohn liegt im ersten Ausbildungsjahr bei 515 Euro im Monat. Bei Praktikanten ist die Situation komplizierter:

  • Bei einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als drei Monate ist, gilt der Mindestlohn dann nicht, wenn das Praktikum der beruflichen Orientierung dient oder begleitend zum Studium oder zur Ausbildung geleistet wird. Dritte Möglichkeit: Das Praktikum ist eine Einstiegsqualifizierung.
  • Dauert das freiwillige Praktikum länger als drei Monate, muss es vom ersten Tag an nach dem Mindestlohn gezahlt werden. Das gilt, wenn es der beruflichen Orientierung dient oder berufs- beziehungsweise studienbegleitend absolviert wird.
  • Für ein Pflichtpraktikum muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Wenn eine Firma keinen Mindestlohn zahlt

Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Kommt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Ihren Betrieb, prüft sie auch die Einhaltung der Mindestlohnzahlungen. Wer gegen das Mindestlohngesetz verstößt, muss mit Strafen von bis zu 500.000 Euro rechnen. Da im Rahmen dieses Gesetzes auch die Arbeitszeit dokumentiert werden muss, kann es bei einem Verstoß hiergegen eine Strafe von bis zu 30.000 Euro geben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zu diesem Thema eine ausführliche Online-Broschüre. Zusätzlich gibt es auf der Internetseite einen Mindestlohnrechner.

Foto: Mauritius Images

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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