Das gilt rechtlich beim Thema Krankschreibung
Rund um das Thema Krankschreibung halten sich hartnäckig Irrtümer und Halbwahrheiten. Wir klären bei sechs wichtigen Fragen über die tatsächlichen Rechte und Pflichten auf.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, im Volksmund auch „gelber Schein“ genannt, hat arbeitsrechtlich eine große Bedeutung. Dieses ärztliche Attest gestattet es dem Arbeitnehmer, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Trotz Abwesenheit muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten Lohn weiterzahlen, maximal sechs Wochen lang.
Irrtum 1: Erst mal zum Arzt gehen und dann dem Chef Bericht erstatten
Falsch: Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich zum Dienstbeginn bei ihrem Vorgesetzten krankzumelden und die voraussichtliche Dauer der Krankheit mitzuteilen. Das soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, rechtzeitig auf das Fehlen seines Beschäftigten zu reagieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Irrtum 2: Ein Attest muss immer erst ab dem dritten Tag vorgelegt werden
So nicht richtig: Die Krankschreibung muss zwar grundsätzlich spätestens nach dem dritten Kalendertag vorliegen. Der Arbeitgeber ist aber dazu berechtigt, das Attest vom ersten Tag an zu verlangen.
Irrtum 3: Der Mitarbeiter muss dem Chef die Diagnose mitteilen
Falsch: Details zur Erkrankung sind Privatsache. Der Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch darauf, die Dauer der Krankschreibung zu erfahren.
Irrtum 4: Der kranke Mitarbeiter muss das Bett hüten
Falsch: Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert; verboten ist das, was dem Gesundwerden schadet. Bei der Diagnose Rückenleiden dürfte ein Arbeiten auf der Baustelle eines Freundes nicht angezeigt sein. Andererseits sollte gegen einen Kinobesuch bei der Diagnose Depression nichts sprechen.
Irrtum 5: Wer krankgeschrieben ist, darf nicht arbeiten
Es kommt darauf an: Manchmal schleppen sich Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an den Arbeitsplatz. Oder sie kehren zurück, weil sie sich wieder fit fühlen. Das kann der Arbeitgeber nicht generell verbieten. Er darf auch nicht verlangen, dass sich sein Arbeitnehmer „gesundschreiben“ lässt. So etwas gibt es rechtlich auch nicht. Der Arbeitgeber muss jedoch eine Fürsorgepflicht und die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Schwangere oder Beschäftigte, bei denen es zu Unfällen kommen kann, muss er also nach Hause schicken oder mit ungefährlichen Arbeiten beschäftigen.
Irrtum 6: Einem kranken Mitarbeiter darf der Arbeitgeber kündigen
Nur im Extremfall richtig: Die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sind sehr hoch und sie kommt nur in Ausnahmefällen infrage. Beispielsweise, wenn der über Jahre immer wieder vorkommende Ausfall des Mitarbeiters die Betriebsabläufe massiv behindert oder für den Arbeitgeber durch die wiederholt zu leistenden Lohnfortzahlungen eine finanzielle Überforderung entsteht. Zusätzlich ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass es auch zukünftig zu ähnlich hohen Ausfällen des Mitarbeiters kommt.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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