Renovierungsklauseln im Mietvertrag
Sie überlegen sich, in eine neue Wohnung zu ziehen und haben auch schon eine passende Bleibe gefunden? Fehlt also nur noch der Mietvertrag. Aber Vorsicht bei sogenannten Renovierungsklauseln, denn nicht immer sind diese auch rechtswirksam.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Müssen in der Wohnung Renovierungsarbeiten erledigt werden, spricht man auch gern von Schönheitsreparaturen. Dazu gehört in der Regel, dass Sie die Wände tapezieren oder Heizkörper, Innenfenster und Türen streichen. Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden wiederum fällt nicht darunter. Verlangt Ihr Vermieter dennoch solche Arbeiten von Ihnen, dann ist die Renovierungsklausel unwirksam.
So ist die Rechtslage
Laut Gesetz ist der Vermieter für die Renovierungsarbeiten in der Wohnung zuständig. Er kann sich jedoch mit einer Klausel im Mietvertrag aus der Affäre ziehen und die Arbeiten auf den Mieter übertragen. Einige Klauseln sind jedoch von Anfang an nichtig:
- Starre Renovierungsklauseln: Sie beinhalten eine feste Vorgabe, wann und wie oft Renovierungen vom Mieter vorgenommen werden sollen. Hierfür werden gerne Formulierungen wie „spätestens“, „mindestens“ oder „immer“ in den Mietverträgen verwendet.
- Abgeltungsklauseln: Sie sind für den Fall gedacht, dass Sie bei Ihrem Auszug noch nicht renoviert haben. Die Klausel soll Sie dazu verpflichten, sich anteilig an den Renovierungskosten zu beteiligen.
Mit „nach Bedarf“ oder „bei Erforderlichkeit“ versehene Klauseln gelten nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Wohnung ist in einem renovierten Zustand dem Mieter übergeben worden oder:
- Dem Mieter wurde bei einer nicht renovierten Wohnung ein Ausgleich angeboten. Als unrenoviert gelten Wohnungen, die stark abgenutzt oder nicht bewohnbar sind. Als Ausgleich kann die Miete für einige Zeit erlassen oder reduziert werden.
Haben Sie trotz nichtiger Klauseln Renovierungsarbeiten vorgenommen, muss Ihr Vermieter Sie für die ohne rechtliche Verpflichtung geleisteten Schönheitsreparaturen entlohnen. Dasselbe gilt bei freiwilligen Verschönerungsarbeiten.
Gültig sind Formulierungen wie „im Allgemeinen“, „falls erforderlich“ oder „nach Bedarf“, die eine flexible Frist verdeutlichen. Dies bedeutet, dass Sie nur dann renovieren müssen, wenn es nötig ist.
Wenn die Renovierung nicht in Ihrem Mietvertrag geregelt ist oder die entsprechende Pflicht aufgrund unzulässiger Klauseln unwirksam ist, können Sie aus der Wohnung ausziehen, ohne sie renovieren zu müssen.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.