Internetkonten sind vererbbar

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 21. Dezember 2018

Internetkonten sind vererbbar

Was geschieht mit einem Facebook-Account, wenn der Inhaber verstirbt? In einem richtungweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, welche Rechte die Erben am digitalen Nachlass haben.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof: Eltern wollten Zugriff auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter. Obwohl die Eltern die gesetzlichen Erben ihrer Tochter sind und sogar über die Zugangsdaten zu deren Profil verfügen, verweigert ihnen Facebook den Zugriff mit der Begründung, der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kommunikationspartnern der Tochter habe Vorrang vor den Interessen der Eltern. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit, der letztinstanzlich vom BGH entschieden wurde (BGH, Urteil vom 12. 7. 2018, Az. III ZR 183/17).

Erbrecht gilt auch für Digitales

Mit dem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts steht nun fest, dass ein Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk genauso vererbt wird wie alles andere, was der Erblasser zu Lebzeiten sein Eigen nannte. Die Erben rücken in dem Augenblick, in dem der Erblasser verstirbt, mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein, den der Verstorbene mit dem Netzwerkbetreiber geschlossen hatte. Es gilt hier also nichts anderes als zum Beispiel bei einem Wohnungsmietvertrag oder einem Leasingvertrag über ein Auto. Die Erben haben damit Anspruch auf ungehinderten und vollständigen Zugang zum Account und zu allen seinen Inhalten.

Eine klare Absage erteilte das Gericht der Auffassung, dass der Schutz der Kommunikationspartner Vorrang vor dem Erbrecht habe. Die Karlsruher Richter sahen keinen Grund, digitale Inhalte erbrechtlich anders zu behandeln als körperliche Dokumente, etwa Briefe und Tagebücher, die ganz selbstverständlich Eigentum der Erben werden. Der Absender einer elektronisch übermittelten Nachricht kann zwar darauf vertrauen, dass seine Nachricht nur an ein bestimmtes Benutzerkonto übermittelt wird, aber nicht darauf, dass nur der Inhaber dieses Kontos die Nachricht liest und nicht auch andere Personen – etwa die Erben.

Der Bundesgerichtshof hat damit eine lange Phase erheblicher Rechtsunsicherheit mit einer klaren Entscheidung beendet. Fachleute gehen davon aus, dass diese Grundsätze sinngemäß für den gesamten digitalen Nachlass, also auch für E-Mail-Konten, Webforen, Online-Auktionen, Online-Spiele, cloudbasierte Dienste, Blogs und Homepages gelten.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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