Wann die Kosten für das Studium steuerlich absetzbar sind
Ein Studium kostet jede Menge Geld. Daher stellst du dir möglichweise die Frage, ob du diese Kosten nicht steuerlich geltend machen kannst. Nun gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu.
Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge und das WG-Zimmer – ein Studium kann teuer werden. Da liegt es nahe, dass du dich fragst, ob und wie lange man diese Kosten absetzen kann. Das fragten sich auch die Kläger, deren Fälle jetzt beim Bundesverfassungsgericht entschieden wurden.
Fälle, die teils viele Jahre zurückreichen. Einer der Kläger hatte Internationale Betriebswirtschaftslehre studiert und ein Auslandssemester in Australien gemacht. Er wollte Studiengebühren, Miete, Flug und Verpflegungsmehraufwand in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu, weil es sich um ein Erststudium handelte. In einem anderen Fall machte jemand eine Ausbildung zum Berufspiloten und wollte die Kosten – rund 70.000 Euro – als Werbungskosten absetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium (Bachelor) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Begründet wird das damit, dass das Erststudium nicht nur Berufswissen vermittelt, sondern es den Betreffenden ermöglicht, sich ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln. Dabei erwerben sie auch Kompetenzen, die nicht zwangsläufig für einen zukünftigen Beruf notwendig sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4000 Euro in den Streitjahren sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Az. 2 BvL 22/14 u. a.).
Ausnahmen: Referendariat und duales Studium
Es gibt laut Gesetz folgende Ausnahmen: „Wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.“ Das kann zum Beispiel bei einem Referendariat, einer Lehre oder einem dualen Studium der Fall sein – das heißt, wenn man während der Ausbildung ein Gehalt bekommt.
Laut Einkommensteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Einen Höchstbetrag gibt es dabei nicht.
Erststudium nur als Sonderausgabe absetzbar
Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung kann man in der Regel dagegen nur als Sonderausgabe absetzen. Das hat zwei Nachteile: Das geht nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro – und nur, wenn man schon Steuern zahlt.
Fazit: Auch wenn das Urteil nicht zeitgemäß erscheint, haben die Finanzämter korrekt gehandelt und die Kläger das Nachsehen. Die erhobenen Forderungen nach einem praxisorientierten Studium, die eine veränderte Betrachtung erforderlich machen, lassen jetzt nur hoffen, dass nachfolgende Entscheidungen den Sachverhalt zukünftig anders bewerten.
Foto: Mauritius Images
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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