Kündigen vor dem ersten Tag
Sobald Bewerber ihren Namen unter den Arbeitsvertrag gesetzt haben, gibt es kein Zurück mehr. Oder etwa doch? Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ungewöhnlich, aber nicht unmöglich. Worauf du dabei allerdings achten musst, erfährst du hier.
Zwischen der Vertragsunterschrift und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn vergeht für gewöhnlich etwas Zeit. In dieser lässt sich noch einiges ändern. Wer schon einen Arbeitsvertrag in der Tasche hat, aber aus verschiedenen Gründen die vereinbarte Stelle nicht antreten möchte oder kann, sollte sich zunächst gut informieren und in den Vertrag schauen.
Kündigung vor Arbeitsbeginn: Worauf es ankommt
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer von einem Arbeitsvertrag nicht zurücktreten, sobald dieser erst einmal geschlossen wurde. Auch ein Widerruf des Vertrags ist nicht möglich. Deshalb bleibt für gewöhnlich nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Dabei ist zu beachten:
- Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
- Die Kündigungsfrist wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Sollte ein Arbeitsvertrag keine Vorschriften dazu aufweisen, findet vor Arbeitsantritt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats Anwendung.
- Wurde eine Probezeit vereinbart und hat diese begonnen, liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Wenn du also so früh kündigst, dass noch die genannten vier oder zwei Wochen vor Arbeitsantritt verstreichen, musst du die ungewollte Arbeitsstelle nicht antreten. Das Arbeitsverhältnis kommt somit nicht zustande.
Vorsicht bei Klauseln
Doch wenn die Kündigungsfrist nicht mehr komplett vor Arbeitsbeginn eingehalten werden konnte, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, zur Arbeit zu kommen und die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Entlohnung für die Tage oder Wochen ist aber auf jeden Fall gesetzlich vorgeschrieben.
Was du in diesem Fall nicht machen solltest, ist, einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, weil du sowieso eine Kündigung geschrieben hast. Hier hilft es, zuallererst den Arbeitsvertrag zu durchleuchten. Eventuell enthält er für diesen Fall eine Vertragsstrafe. Diese kann bis zu einem Bruttomonatsgehalt betragen. Eine Vertragsstrafe kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich im Vertrag eine Klausel befindet, die Kündigungen vor Jobantritt komplett untersagt. In einem solchen Fall ist eine Kündigung erst mit Aufnahme der Tätigkeit möglich.
Der Aufhebungsvertrag
Und dann gibt es noch den Aufhebungsvertrag. Dieser kommt nur zustande, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, und hat einen klaren Vorteil – es müssen keinerlei Kündigungsfristen eingehalten werden. Du solltest aber bereits einen anderen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, denn sonst droht im Fall der Arbeitslosigkeit eine Sperre des Arbeitslosengelds.
Beim Aufhebungsvertrag bist du auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, denn dieser muss sich nicht darauf einlassen. Einen Versuch ist es immerhin wert, denn auch für ihn kann es besser sein, wenn die Einarbeitung eines Mitarbeiters entfällt, der ohnehin schnell kündigen möchte.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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