Gehalt aufbessern mit dem Zweitjob

Gehalt aufbessern mit dem Zweitjob

 

Viele Angestellte verdienen sich etwas im Zweitjob hinzu, sei es aus Freude an der Arbeit oder aus finanziellen Gründen. Gerade unter Berufsanfängern ist dies beliebt. Was du bedenken solltest.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben rund 3,5 Millionen Menschen mehr als einen Job. Dabei kann es jedoch zu Kollisionen zwischen Hauptarbeitsverhältnis und Nebentätigkeit kommen. Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das vermeiden.

Grundsätzlich gilt: Zweitjobs sind gesetzlich nicht verboten. Dennoch kann ein Nebenjob im Einzelfall unzulässig sein. So darfst du nicht bei einem Wettbewerber deines Chefs jobben oder selbst Wettbewerber werden. Außerdem musst du die zulässige Arbeitszeit einhalten. Wenn du morgens übermüdet in die Firma gehst, weil du am Abend zuvor hinter der Theke gestanden bist, könnte dir die geforderte Leistung im Hauptjob eventuell schwerfallen.

Denn ein Arbeitgeber darf zu Recht erwarten, dass sein Mitarbeiter während der vereinbarten Arbeitszeit fit ist. Beim Urlaub ist es ähnlich. Laut Gesetz ist der Urlaub zur Erholung da.

Auch inhaltlich muss sich die Nebentätigkeit mit dem ersten Job vereinbaren lassen. Wenn du dem Rat von Arbeitsrechtsexperten folgen möchtest, informierst du deinen Chef vorab. Ein Blick in den Arbeits- oder den Tarifvertrag sowie in die Betriebsvereinbarungen lohnt sich, falls hier Regelungen getroffen sind. Noch mehr Sicherheit vor Ärger hast du, wenn du dir vorab einen Zweitjob schriftlich vom Chef bestätigen und freigeben lässt.

Gerade Minijobs sind beliebt

Vorteil von geringfügigen Beschäftigungen: Wegen pauschaler Abgaben kommt netto mehr auf deinem Bankkonto an. Darunter fallen die sogenannten Minijobs auf 450-Euro-Basis. Der Arbeitnehmer zahlt auf den Lohn weder Steuern noch Sozialabgaben. Die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer überweist dein Chef an die Minijob-Zentrale. In der Regel sind dies 13 Prozent des Lohns für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung sowie diverse Umlagen, beispielsweise zur gesetzlichen Unfallversicherung, und 2 Prozent Pauschalsteuer. Wichtig: Der Mitarbeiter darf nur einen Minijob neben seiner Hauptbeschäftigung haben – oder bei mehreren die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschreiten.

Auch Aushilfen, die als geringfügig Beschäftigte gelten, dürfen in der Regel bis zu drei Monate im Jahr bei einem Arbeitgeber jobben, wenn sie mindestens fünf Tage in der Woche tätig sind. Ansonsten richtet sich das Finanzamt nach der Grenze von 70 Tagen. Beim Verdienst gibt es keine Obergrenzen.

Bist du entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kurzfristig beschäftigt, musst du keine Sozialabgaben zahlen. Dein Chef darf dann das Gehalt mit 25 Prozent pauschal besteuern. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventuell noch die pauschale Kirchensteuer. Für die Pauschalversteuerung gelten drei Bedingungen: Du darfst maximal 18 Tage am Stück arbeiten, im Schnitt maximal 120 Euro am Tag verdienen und dein durchschnittlicher Lohn darf nicht mehr als 15 Euro pro Stunde betragen. Als Aushilfsjobber bleibst du dann selbst steuerfrei. Weitere Infos findest du unter www.minijob-zentrale.de.

 

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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