Weihnachtspräsente an Kunden: Das gilt steuerlich

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 15. November 2018

Weihnachtspräsente an Kunden: Das gilt steuerlich

 

In vielen Firmen ist es üblich, sich mit einem Geschenk bei den Geschäftspartnern für das abgelaufene Geschäftsjahr erkenntlich zu zeigen. Dabei gibt es steuerliche Obergrenzen. Werden diese nicht beachtet, kann die gut gemeinte Tat den Kunden verstimmen.

Geschenke an Geschäftspartner, die Sie aus betrieblichen Gründen machen, können Sie bis zu einem Nettoeinkaufspreis von insgesamt 35 Euro je Empfänger und Jahr als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Auch wenn das als unfein gilt: Teilen Sie dem Empfänger den Wert des Geschenks mit. Denn bei einem Wert über 10 Euro muss es der Beschenkte dem Finanzamt erklären und als geldwerten Vorteil versteuern.

Die Versteuerung können Sie für den Beschenkten übernehmen. Dafür müssen Sie für das Geschenk nach § 37 b EStG pauschal 30 Prozent des Bruttokaufpreises zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Die Tatsache der Pauschalversteuerung müssen Sie dem Beschenkten mitteilen. Die abgeführte Steuer muss er dabei aber nicht erfahren – und auch den Wert des Geschenks müssen Sie in diesem Fall nicht nennen. Damit Sie das Geschenk als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen können, darf in diesem Fall der Bruttowert zuzüglich der Pauschalsteuer die 35-Euro-Grenze nicht überschreiten. Denn die Übernahme der Steuer für den Beschenkten ist ja ihrerseits auch wiederum ein Geschenk.

Präsente mit einem Wert bis 10 Euro gelten als Streuwerbeartikel. Sie stellen keinen geldwerten Vorteil dar und müssen deshalb weder beim Schenker noch beim Beschenkten versteuert werden. Wichtig: Bei der 35-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das heißt, wenn Sie diese Grenze überschreiten, können Sie das Geschenk überhaupt nicht von der Steuer absetzen.

Das Alles-oder-nichts-Prinzip

Beachten Sie: Eine pauschale Besteuerung von Präsenten ist nur möglich, wenn Sie das für alle Geschenke tun, die Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres allen Empfängern machen. Nur einzelne Geschenke pauschal zu versteuern, andere dagegen nicht, ist innerhalb desselben Wirtschaftsjahres nicht zulässig. Die Obergrenze, bis zu der die Pauschalversteuerung möglich ist, liegt bei einem stattlichen Wert von 10.000 Euro pro Beschenktem und Jahr.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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Kommentare


Tulim88 schreibt am 12.10.2021 um 18:26 Uhr:

Danke für den informativen Artikel. Gut zu wissen was Steuerlich giltet, wenn es um Werbegeschenke geht.


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