Was tun, wenn ein Mitarbeiter stiehlt?
Mitarbeiter kennen die Betriebsabläufe und haben allein dadurch potenziell mehr Möglichkeiten als Außenstehende, ihren Arbeitgeber zu bestehlen. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein Arbeitnehmer Eigentum seines Arbeitgebers entwendet?
Mit einem Diebstahl macht sich ein Arbeitnehmer nicht nur nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Er verletzt auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere für die Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Arbeitsgerichte schlagen sich in fast allen Fällen auf die Seite des Arbeitgebers, der einem Beschäftigten wegen Diebstahls die fristlose Kündigung ausspricht. Der Arbeitnehmer muss dann das Unternehmen sofort verlassen und kann sich nicht auf gesetzliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfristen berufen.
Schlüsselwort Vertrauensverhältnis
Welchen Wert die gestohlene Sache hat, spielt für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung in der Regel keine entscheidende Rolle. Arbeitgeber argumentieren immer wieder damit, dass durch den Diebstahl das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer schwerwiegend und nachhaltig gestört sei. Den Diebstahl muss ein Arbeitgeber nicht zwingend beweisen. Das Gesetz gibt dem Unternehmen die Möglichkeit, eine Kündigung auf Verdacht auszusprechen. Dabei gelten jedoch strengere Anforderungen als bei einem nachgewiesenen Diebstahl. Im Juristendeutsch: Die Verdachtsmomente müssen objektiv durch Tatsachen begründet sein und die Wahrscheinlichkeit muss sehr groß sein, dass der verdächtige Arbeitnehmer den Diebstahl begangen hat.
Wichtig für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung: Der Arbeitgeber hat nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen, nachdem er von dem Diebstahl erfahren hat. Versäumt er diese Frist, kann er aber immer noch ordentlich, also fristgemäß kündigen.
Abmahnung ist kein Muss
Ein Arbeitgeber sollte bei der Wahl der arbeitsrechtlichen Maßnahmen immer die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten. Er sollte sich ein paar Fragen stellen, bevor er eine, eventuell fristlose, Kündigung wegen Diebstahls ausspricht:
- Hat sich der Mitarbeiter bisher etwas zuschulden kommen lassen?
- Ist damit zu rechnen, dass er erneut stehlen wird?
- Stehen die Tat und die vorgesehene Strafe in einem angemessenen Verhältnis?
- Sollen soziale Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Fürsorgepflichten des Täters berücksichtigt werden?
Bei einer üblichen verhaltensbedingten Kündigung erhöht eine vorausgegangene Abmahnung die Sicherheit, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hat. Mit dieser Abmahnung soll der Arbeitnehmer bei weniger schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das Signal bekommen, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern. Bei Diebstahl weichen Richter von dieser Regel üblicherweise ab. Eine unterbliebene Abmahnung führt nicht dazu, dass die Kündigung unwirksam wäre.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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Kommentare
Lucy schreibt am 15.01.2022 um 21:04 Uhr:
Verena schreibt am 24.04.2022 um 19:17 Uhr:
Herzlichen Dank für die rechtliche Einordnung von Diebstahl am Arbeitsplatz! Dass im Falle eines derartigen Fehlverhaltens nicht zwingend zuvor eine Abmahnung erfolgt sein muss, damit die fristlose Kündigung wirksam ist, ist wenig überraschend. Etwas komplizierter ist es, wenn der gekündigte Arbeitnehmer vehement abstreitet, etwas gestohlen zu haben. Als betroffener Arbeitnehmer sollte man im Falle, dass es sich um einen Irrtum handelt, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
https://hohetorwall.de/practice/arbeitsrecht/
Es stimmt, dass eine fristlose Kündigung anschließend vor Gericht eher für zulässig befunden wird, wenn der gekündigte Arbeitnehmer zuvor ermahnt worden ist. Nicht in allen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, denn in jedem Fall muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen. Vertritt ein Arbeitnehmer die Ansicht, dass er zu Unrecht gekündigt worden ist, so kann er sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden.