Wann Arbeitgeber eine Abfindung zahlen müssen
Rund um das Thema Abfindungen kursieren viele Irrtümer. Die gute Nachricht für Sie als Arbeitgeber: Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Wann es trotzdem sinnvoll sein kann, eine Abfindung zu zahlen, lesen Sie hier.
Eine Abfindung wird in der Regel für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Hierbei gibt es verschiedene Varianten. Eine Möglichkeit, sich einvernehmlich von einem Mitarbeiter zu trennen, ist ein Aufhebungsvertrag. Dieses gelingt jedoch nur, wenn beide Vertragsparteien einwilligen. Sie können keinen Mitarbeiter zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Umgekehrt kann aber auch ein Mitarbeiter nach einem Aufhebungsvertrag fragen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheiden möchte und beispielsweise nicht die notwendige Kündigungsfrist einhalten will. Ob Sie ihm dann mit einer Abfindungszahlung entgegenkommen, liegt in Ihrem Ermessen.
Die Abfindungshöhe ist individuell vereinbar
Wenn die Initiative von Ihnen als Arbeitgeber ausgeht, ist es üblich, dass Sie Ihrem Mitarbeiter die Zahlung einer Abfindung anbieten. Die Höhe der Zahlung ist dabei individuell verhandelbar und richtet sich nach dem Einkommen des Arbeitnehmers und der Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit. Zwischen 0,5 bis 1,5 als Faktor pro Jahr der Betriebszugehörigkeit sind übliche Varianten, die mit dem Monatsgehalt multipliziert werden.
So errechnet sich die Gesamtsumme, die als Einmalzahlung zum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Fazit: Je kürzer der Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen gearbeitet hat, umso kleiner fällt die Abfindung aus. Wenn der Mitarbeiter auf Ihr Angebot eingeht, müssen Sie diesem nicht kündigen und haben daher kein Risiko einer juristischen Auseinandersetzung vor Gericht, die unter Umständen langwierig und sehr teuer werden kann.
Den Betriebsrat anhören
Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen und es einen Betriebsrat in Ihrer Firma gibt, so müssen Sie diesen vorher anhören. Falls der Betriebsrat einen Widerspruch zu der geplanten Kündigung schreibt, weil er diese für unangemessen hält und der Mitarbeiter nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt, kommt es möglicherweise im sogenannten Gütetermin oder dem folgenden Kammertermin vor dem Arbeitsgericht zu einer Einigung mit der Vereinbarung zur Zahlung einer Abfindung.
Falls Sie im Rahmen einer Betriebsänderung Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen müssen, so haben Sie unter Umständen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt, in dem auch die Höhe der Abfindungszahlungen als Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes festgelegt wurden. Abfindungszahlungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Da Abfindungszahlungen voll versteuert werden müssen, sollten betroffene Arbeitnehmer nach Gestaltungsmöglichkeiten fragen, um Steuern zu sparen.
Die Fünftelregelung
Falls die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird, entsteht dem Arbeitnehmer in der Regel eine enorme Steuerlast. Um das zu umgehen, kann er eine Steuerermäßigung beantragen. Dann gilt die Fünftelregelgung. Die Steuer so berechnet wird, als sei die Abfindung über fünf Jahre verteilt gezahlt worden. Das senkt die Steuerlast. Allerdings nimmt der steuermäßigende Effekt mit dem Jahreseinkommen ab. Wer als Alleinstehender ein Jahreseinkommen von 55.000 Euro oder mehr verdient (bei Verheirateten 110.000 Euro und mehr), hat nur noch geringe Steuervorteile.
Die Empfänger der Abfindung können die Steuerlast senken, indem sie die Abfindung oder einen Teil davon in die betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Welche Möglichkeiten zur Senkung der Steuerlast es insgesamt gibt, sollten die Betroffenen am besten gemeinsam mit einem Steuerberater und Ihnen als Arbeitgeber im Vorfeld der Zahlung klären.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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