Steuerfreie Extras: So motivieren Sie Ihre Mitarbeiter
Von einer Gehaltserhöhung kommt nach der Steuer oft nur rund die Hälfte auf den Konten der Mitarbeiter an. Mit bestimmten Gehaltsextras schlagen Sie dem Finanzamt ein Schnippchen. Wir stellen die beliebtesten „Goodies“ vor.
Die günstigste Lösung sind steuerfreie Sachbezüge. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern einen monatlichen Tankgutschein, bezuschussen Sie ein Jobticket oder übernehmen Sie die Kosten für die private Nutzung des Diensthandys. Der Fiskus bleibt außen vor, wenn der Bruttowert für die Summe aller Sachleistungen 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Oder wie wäre es mit einem Lottogutschein? Sie dürfen ruhig erfinderisch sein, was die Art des Sachbezugs angeht. Hauptsache, der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Auszahlung in Geld.
Freigrenze im Blick
Vorsicht bei teuren Sachgeschenken: Überschreiten Sie den Schwellenwert, wird nicht nur die darüber liegende Differenz steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag. Der Steuerfachmann spricht von einer Freigrenze. Was viele nicht wissen: Sie dürfen auch Ihre Minijobber begünstigen. Die 450-Euro-Höchstverdienstgrenze wird durch Sachbezüge nicht überschritten.
Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter
Sachgeschenke, die Sie einem Mitarbeiter aus persönlichem Anlass machen, sind steuerfrei, wenn Sie im Einzelfall nicht mehr als 60 Euro brutto ausgeben. Beispiele: ein Blumenstrauß zum Hochzeitstag oder eine Flasche Champagner zum runden Geburtstag. Sie können zu mehreren Anlässen im Jahr steuerfreie Sachgeschenke machen. Die Regelung gilt zusätzlich zu den 44 Euro an Sachbezügen.
Beihilfe
Haben Sie mehr als fünf Mitarbeiter, dürfen Sie eine steuerfreie Beihilfe auszahlen. Voraussetzung: Der Mitarbeiter hat privat eine finanzielle persönliche Belastung erlitten. Beispiele sind ein Todesfall in der Familie oder Vermögensverlust durch Unwetter oder Einbruch. Die Obergrenze für die Beihilfe beläuft sich auf 600 Euro jährlich. Hier handelt es sich um einen Freibetrag. Wird er überschritten, ist nur der überschreitende Teil steuerpflichtig, nicht der Gesamtbetrag wie bei der Freigrenze.
Kinderbetreuung
Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei. Bedingung: Sie zahlen den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt. Eine Umwandlung des bestehenden Gehalts in Kinderbetreuungskosten ist nicht zulässig.
Gesundheit
Sie geben zum Lohn etwas für gesundheitsfördernde Maßnahmen dazu. Das kann etwa eine Massage während der Arbeitszeit sein. Ein Zuschuss zu gesundheitsfördernden Maßnahmen wie ein Rückentraining sind steuerfrei, wenn sie von qualifizierten Anbietern vorgenommen werden und den Vorgaben der Krankenkasse entsprechen. Der Freibetrag beträgt 500 Euro pro Jahr.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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