So schützen Sie sich vor zu hohen Inkassokosten
Wer vergisst, eine Rechnung zu bezahlen, bekommt schnell eine Mahnung. Inkassounternehmen unterstützen ihre Auftraggeber dabei, Schulden einzutreiben – häufig jedoch mit überhöhten Kosten. Was Sie in diesem Fall tun können, erfahren Sie hier.
Gerade in Zeiten der Coronakrise, in der viele Menschen verschuldet sind, werden hohe Inkassokosten oft als bedrohlich empfunden. Um Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Zahlungen zu schützen, hat die Bundesregierung im April 2020 einen umstrittenen Gesetzentwurf eingebracht. Wie hoch künftig die Gebühr im Einzelfall ist, hängt von der Höhe des eingeforderten Betrags ab. Vorgesehen ist eine Begrenzung auf 18 Euro für Kleinstforderungen und maximal 50 Euro in Fällen von Forderungen bis zu 500 Euro. Noch gelten diese Regeln aber nicht.
Prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind
Deshalb kann es aktuell teuer werden. Wenn Sie eine Mahnung erhalten, sollten Sie daher zunächst prüfen, ob es sich um ein seriöses Inkassobüro handelt. Unter www.rechtsdienstleistungsregister.de können Sie nachsehen, ob der Absender behördlich registriert ist. Nur dann darf er Geld eintreiben. Ein unseriöses Unternehmen erkennen Sie außerdem daran, dass Briefe und Mails mit Drohungen gespickt sind. So werden zum Beispiel Hausbesuche oder die Pfändung von Wertgegenständen angekündigt. Auch ein Sitz des Inkassobüros im Ausland oder eine ausländische Bankverbindung können verdächtig sein. Betrügerische Inkassomails sollten Sie direkt in den Papierkorb verfrachten.
Ob seriös oder unseriös – ignorieren sollten Sie einen Inkassobrief nie. Kennen Sie die Forderung nicht oder halten Sie die Gebühren für unberechtigt, widersprechen Sie schriftlich dem Inkassobüro, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder bei Postfachadresse mit Einwurfeinschreiben. Verschiedene Verbraucherzentralen bieten im Internet kostenlose Musterbriefe an, die man hierfür nutzen kann. Selbst ein seriöses Inkassobüro kann eine unberechtigte Forderung stellen. Bei Einwänden wird das seriöse Büro sofort reagieren und die juristische Nachvollziehbarkeit prüfen.
Berechtigte Zahlungen schnellstmöglich nachholen
Ist die Mahnung berechtigt, sollten Sie die Zahlung so schnell wie möglich nachholen. Sie müssen dem Gläubiger die entstandenen Kosten rasch begleichen, sonst entstehen Mehrkosten. In der Regel ist in der Mahnung eine Zahlungsfrist angegeben, im Zeitraum derer die Rechnung beglichen werden muss. 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung gerät der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er den Betrag nicht überwiesen hat. Es erfordert also kein weiteres Mahnungsschreiben, um die Gebühr zu erhöhen.
Dies gilt auch für einen vertraglich bestimmten Kalendertag. In einem Mietvertrag ist beispielsweise bestimmt, dass die Miete bis zu einem bestimmten Werktag jeden Monats gezahlt werden muss. Wird die Miete nicht rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben, tritt automatisch Zahlungsverzug ein.
Aufgepasst: Inkassobüros müssen sich bei der Berechnung an der Rechtsanwaltsgebührentabelle orientieren. Nach dem ersten Mahnschreiben darf in der Regel nur eine sogenannte Geschäftsgebühr von 0,5 bis 1,3 berechnet werden. Nur in schwierigen Fällen erhöht sich die Gebühr auf 1,3 bis 2,5. Was dies in Euro und Cent bedeutet, lässt sich in der Gebührentabelle nachschlagen. Wurde die erste Mahnung übersehen und mittlerweile ein Inkassounternehmen eingeschaltet, sind auch dessen Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten.
Mit jeder Mahnung wird es teurer
Die erste Mahnung ist normalerweise kostenfrei. Für weitere Mahnschreiben kann eine Pauschale von bis zu 2,50 Euro erhoben werden. Hat der Gläubiger bereits zwei bis drei erfolglose Mahnungen geschrieben, darf er jedoch für eine vierte Mahnung keine Kosten berechnen. Ab diesem Zeitpunkt geht man davon aus, dass auch ein weiteres Schreiben keine Änderung erzielen wird.
Prüfen Sie also die Inkassokosten genau, bevor Sie sie bezahlen. Als Faustregel gilt: Inkassobüros dürfen nur so viel verlangen, wie auch ein Anwalt nehmen darf, wenn er Inkasso betreibt.
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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