Ferienjobber beschäftigen: Das gilt rechtlich und steuerlich

Ferienjobber beschäftigen: Das gilt rechtlich und steuerlich

 

In den Ferien stellen viele Unternehmen Schüler und Studenten als Aushilfskräfte ein. Welche Regeln Sie als Arbeitgeber im Arbeitsrecht, bei der Sozialversicherung und bei der Steuer beachten müssen.

Kinder unter 15 Jahren dürfen keine regulären Jobs ausüben. Sind sie über 13, dürfen sie aber zwei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen übernehmen, sofern die Eltern zustimmen. Unterliegen Jugendliche im Alter von mindestens 15 und unter 18 Jahren noch der Vollzeitschulpflicht, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für Kinder: Sie dürfen während der Ferien höchstens vier Wochen pro Jahr arbeiten. Für Schüler höherer Klassen gibt es keine Begrenzung bei der Dauer der Ferienarbeitszeit.

Schulpflichtige Kinder dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten bei einem Job in Bäckereien, Gaststätten, Krankenhäusern oder in landwirtschaftlichen Betrieben. Bis zu einem Alter von 18 Jahren sind Nacht- und Schichtarbeiten sowie das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen tabu.

Sozialversicherung für Studenten

Beschäftigen Arbeitgeber Studenten in einer kurzfristigen Beschäftigung, besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Werden die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschritten, kann unter Umständen bei einer befristeten Beschäftigung Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben:

  • Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen.
  • Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.
    Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung.

Sozialversicherung für Schüler

Eine Beschäftigung, die Schüler bis zu drei Monate respektive 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausüben, ist sozialversicherungsfrei. Auch für Ferienjobs gilt diese Regelung. Werden in einem Kalenderjahr mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Sie werden dann als Einheit bewertet – auch wenn die kurzfristigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Wird durch die Addition die Zeitgrenze überschritten und liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter 450 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über der Grenze von 450 Euro, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

So wird der Ferienjob versteuert

Die Einkünfte aus einem Ferienjob unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Als Arbeitgeber können Sie die Lohnsteuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Das geht aber nur unter den Bedingungen, dass der Ferienjobber bei dem Arbeitgeber gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt wird, dass der Job an maximal 18 Tagen im Monat ausgeübt wird, das Entgelt nicht über 72 Euro pro Tag liegt und der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt.

Beschäftigen Sie den jungen Arbeitnehmer als Minijobber bis 450 Euro monatlich, fällt in den meisten Fällen außer der Zwei-Prozent-Pauschalsteuer keine Lohnsteuer an. Zahlen Sie Ihrem Ferienarbeiter mehr als 450 Euro monatlich, müssen Sie Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abführen. Sofern der Ferienjobber den steuerlichen Grundfreibetrag von 9168 Euro – zuzüglich 1000 Euro Werbungskostenpauschale – nicht überschreitet, erhält er den abgeführten Betrag über den Lohnsteuerjahresausgleich zurück.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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