Diskriminierende Mitarbeiter: Chefs in der Pflicht
Arbeitgeber können auf mehrere rechtliche Grundlagen zurückgreifen, wenn sie einem diskriminierenden Mitarbeiter die Rote Karte zeigen möchten.
Im Arbeitsleben kann es schon mal zwischenmenschlich knirschen. Besonders schlimm ist es jedoch, wenn ein Mitarbeiter von anderen Mitarbeitern zum Beispiel wegen seiner Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit diskriminiert wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, gegen solche Mitarbeiter vorzugehen. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
Mit diskriminierendem Verhalten verstößt der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Solche Verstöße darf ein Arbeitgeber nach Paragraf 12 AGG nicht hinnehmen. Je nach Schwere des Verstoßes kann er mit Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung reagieren.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Nach Paragraf 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung zu treffen. Dazu gehört auch, im Betrieb darauf hinzuweisen, dass jede Form von Diskriminierung nicht akzeptabel ist, und darauf hinzuwirken, dass sie unterbleibt.
Verletzung der Pflichten durch den Arbeitgeber. Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen, um die Diskriminierung zu unterbinden, hat der Mitarbeiter je nach Fall verschiedene Möglichkeiten:
- Er kann eine Beschwerde einreichen (Paragraf 13 AGG)
- Er hat unter Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht (Paragraf 14 AGG), das heißt, er erscheint nicht zur Arbeit, behält aber den Anspruch auf die Vergütung.
- In bestimmten Fällen hat er auch einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch (Paragraf 15 AGG).
Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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