Steuertipp: So vermeiden Sie Steuern für Ihr Sommerfest

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 15. Juni 2018 um 07:00 Uhr

Steuertipp

Eine Betriebsfeier ist immer eine gute Gelegenheit, seinen Mitarbeitern Danke zu sagen und sie für weitere Leistungen zu motivieren. Wir zeigen Ihnen hier, worauf Sie achten müssen, damit wegen dieser Veranstaltung keine Steuer fällig wird.

Das Wichtigste vorweg: Um die Zahlung von Lohnsteuer zu vermeiden, sollten Sie maximal 110 Euro je Mitarbeiter ausgeben. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag. Das heißt: Liegen Ihre Kosten zum Beispiel bei 150 Euro je Mitarbeiter, müssen Sie für die übersteigenden 40 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Rechnen Sie immer mit Bruttowerten, also den Kosten einschließlich Umsatzsteuer.

So gehen Sie bei der Berechnung vor

Ermitteln Sie zunächst die Gesamtkosten der Betriebsfeier. Tragen Sie die Ausgaben für Saalmiete, Speisen und Getränke, Musiker und andere Posten zusammen. Die Kosten für die Anreise von Mitarbeitern, die von einem anderen Unternehmensstandort aus zur Betriebsveranstaltung an den Hauptsitz des Unternehmens kommen, müssen nicht hinzugerechnet werden. Für sie gelten die allgemeinen steuerlichen Reisekostenregelungen.

Veranstalten Sie dagegen einen Betriebsausflug, bei dem der Transport der Mitarbeiter vom Unternehmenssitz zum Ausflugsziel von Ihnen organisiert wird, liegt der Fall anders. Dann gehören diese Kosten zu den Zuwendungen im Rahmen der Feier und müssen eingerechnet werden. Kosten, die unternehmensintern im Zusammenhang mit der Vorbereitung anfallen, etwa für eigene Mitarbeiterkapazitäten im Sekretariat, zählen nicht. Teilen Sie anschließend die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter, die tatsächlich an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Besonderheit bei einer Begleitperson

Laden Sie zusätzlich auch die Partner Ihrer Mitarbeiter zu Ihrem Sommerfest ein, ordnet das Finanzamt die Kosten des Begleiters dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Ein Beispiel: Die Kosten je Teilnehmer betragen 75 Euro. Bringt ein Mitarbeiter also seinen Partner mit, werden ihm die Kosten doppelt angerechnet. Er muss also 40 Euro versteuern. Die dazugehörige Rechnung: 2 mal 75 Euro, abzüglich 110 Euro.

Die Grundsätze für die steuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung hat das Bundesfinanzministerium geregelt.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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