So stellen Sie Rechnungen an Auslandsfirmen

eingestellt von Katharina Kreutmayr am 4. Mai 2018

Rechnung

Wenn Sie an eine Firma im Ausland liefern, muss die Rechnung anders aussehen als bei einem Inlandskunden. Entscheidend ist zudem der Sitz des Abnehmers: Bei Drittländern gelten andere Vorschriften für die Auslandsrechnung als bei einer Lieferung innerhalb der EU. Das Wichtigste im Überblick.

Je nachdem, ob der Firmenkunde seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat, gelten unterschiedliche Regeln.

1. Ihre Empfängerfirma sitzt in einem EU-Mitgliedstaat

Die Lieferung ins EU-Ausland ist in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Stellen Sie die Rechnung also ohne die deutsche Umsatzsteuer. Die ausländische Firma berechnet die örtliche Umsatzsteuer selbst und führt sie ab. Da sie diesen Betrag als Vorsteuer abziehen kann, ist das für Sie ein Nullsummenspiel. Dieses Vorgehen wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Geben Sie, zusätzlich zu den nationalen Pflichtangaben für Rechnungen, die auf Richtigkeit und Gültigkeit geprüfte Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers an. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema können Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern ansehen. Unterlassen Sie diese Prüfung und stellen sich Ihre Angaben später als falsch heraus, müssen Sie im schlimmsten Fall die ausländische Umsatzsteuer zahlen. Tragen Sie die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden in Ihre „Zusammenfassende Meldung“ ein.

2. Ihre Empfängerfirma sitzt in einem Drittland

Hier gibt es keine einheitliche Rechtsgrundlage. Die Steuersysteme der verschiedenen Drittländer unterscheiden sich teilweise erheblich. Im Allgemeinen gilt zwar bei Rechnungen in ein Drittland, dass Sie keine deutsche Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen müssen. In manchen Drittländern kann es aber nötig sein, dass Sie sich umsatzsteuerlich registrieren oder einen Fiskalvertreter einschalten. Machen Sie sich also mit dem Recht des Empfängerlands vertraut. Informationen erhalten Sie bei den deutschen Auslandshandelskammern. Ein Verzeichnis aller Kammern finden Sie unter www.ahk.de.
Beachten Sie bitte, dass die dargestellten Grundsätze nur für Lieferungen an Unternehmen, also nur für das B2B-Geschäft gelten. Bei Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland oder in einem Drittland gelten je nach Gegenstand und Art der Lieferung andere – und teilweise sehr komplexe – Regelungen.

 

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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