Steuern: Was sich 2019 ändert
Der Wechsel ins Jahr 2019 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf Ihr Portemonnaie auswirken können. Das Wichtigste in Sachen Steuern haben wir hier für Sie zusammengefasst. Soweit nicht anders genannt, gilt der Stichtag 1. Januar.
Bundestag und Bundesrat haben am 23. November 2018 das „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) verabschiedet. Es umfasst eine Kindergelderhöhung, höhere Grundfreibeträge und höhere Kinderfreibeträge. Außerdem werden untere und mittlere Einkommen bei der kalten Progression entlastet. Daneben sind in mehreren anderen frisch verabschiedeten Gesetzen Neuerungen vorgesehen, die sich für den Bürger alsbald in Euro und Cent niederschlagen werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
Vorteile für Eltern
Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um 10 Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
Die jährlichen kindbedingten Freibeträge werden auf insgesamt 7620 Euro angehoben. Mit diesem Betrag soll das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich dadurch bei der Berechnung der Einkommensteuer mindernd aus.
Kalte Progression im Fokus
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der dazu dient, das materielle Existenzminimum steuerfrei zu lassen, steigt auf 9168 Euro – bei Zusammenveranlagung sind es 18.336 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommensteuer gezahlt werden.
Der Einkommensteuertarif wird mit dem Ziel geändert, die kalte Progression auszugleichen. Das ist die Steuermehrbelastung, die dadurch eintritt, dass auch auf denjenigen Teil einer Bruttolohnerhöhung Einkommensteuer gezahlt werden muss, der lediglich den Kaufkraftverlust ausgleicht. Zur Abmilderung dieses Effekts werden die Eckwerte des Tarifs entsprechend angepasst.
Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Allerdings wird die steuerfreie Arbeitgeberleistung dann auf die Entfernungspauschale angerechnet. Außerdem dürfen Arbeitnehmer ihnen zur Verfügung gestellte Dienstfahrräder und E-Bikes steuerfrei privat nutzen.
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Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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