So prüfen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid

So prüfen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid

 

Ob durch die EDV oder menschliche Nachlässigkeit – in den Einkommensteuerbescheid können sich Fehler einschleichen. Es empfiehlt sich daher, das Schreiben des Finanzamts genau unter die Lupe zu nehmen. Achten Sie auf die Einspruchsfrist.

Die Zahlen haben es in sich: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gingen 2015 fast 3,5 Millionen Einsprüche bei deutschen Finanzämtern ein. 65 Prozent davon waren für den Steuerzahler erfolgreich. Fazit: Es lohnt sich, den Einkommensteuerbescheid gründlich zu prüfen.

Gehen Sie den Ursachen auf den Grund

Möglicherweise rührt die Differenz daher, dass der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung nachträglich korrigiert hat, das Finanzamt aber mit den ursprünglichen elektronisch übermittelten Daten gerechnet hat. Prüfen Sie außerdem, ob Werbungskosten, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe anerkannt wurden. Haben Sie Ihre Steuererklärung mit einer Software erstellt, ist es einfach: Mit der Funktion „Bescheidprüfung“ können Sie an den einzelnen Posten die Differenzen zwischen Ihrer Erklärung und den Werten des Steuerbescheids erkennen.

Welche Bedeutung die Ursache des Fehlers hat:

  • Variante 1: Der Fehler im Einkommensteuerbescheid wirkt sich zu Ihren Ungunsten aus. Erheben Sie dann in jedem Fall Einspruch. Erkennt das Finanzamt Ihre Einspruchsgründe an, kommt es zu einer höheren Erstattung oder niedrigeren Nachzahlung. Aber: Nach einem Einspruch überprüft das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid. Kommt es dabei zu einem noch ungünstigeren Ergebnis für Sie, ziehen Sie den Einspruch zurück. Dann bleibt es beim ersten Ergebnis.
  • Variante 2: Der Fehler im Einkommensteuerbescheid wirkt sich zu Ihren Gunsten aus. Da ist die Versuchung groß, einfach nichts zu unternehmen. Prüfen Sie aber trotzdem die Ursache für die Differenz. Liegt sie an falschen Angaben von Ihnen, sind Sie verpflichtet, eine überarbeitete Steuererklärung einzureichen. Unterlassen Sie das, droht unter Umständen eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Hat sich das Finanzamt zu Ihren Gunsten vertan, sind Sie nicht in der Pflicht, die Behörde darauf hinzuweisen – solange Ihre Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß war.

So berechnet sich die Einspruchsfrist

Den Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Steuerbescheids einlegen. Später eingelegte Einsprüche sind unzulässig und werden deshalb vom Finanzamt zurückgewiesen. Die Frist für den Einspruch läuft ab dem Ende des dritten Tages, nachdem das Finanzamt den Brief bei der Post aufgegeben hat – es gilt das Datum des Poststempels.

Fällt der letzte Tag der Dreitagefrist oder das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, beginnt beziehungsweise endet die Einspruchsfrist an dem nächsten darauffolgenden Werktag. Wurde der Bescheid an einem 31. zugestellt, endet die Einspruchsfrist am 30. des Folgemonats, wenn dieser nur 30 Tage hat. Wird der Steuerbescheid mit Ihrer Einwilligung im Elster-Portal zum Download bereitgestellt, gilt er drei Tage nach Absendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.

Es gibt fast keine Formvorschriften

Für den Einspruch gibt es kein spezielles Formular. Sie dürfen ihn in Textform einreichen – etwa per Brief oder Fax – oder beim Finanzamt mündlich zur Niederschrift erklären. Begründen Sie den Einspruch, damit die Beamten Ihre Einwände überprüfen können. Wird die Zeit knapp, legen Sie Einspruch ein und reichen Sie die Begründung nach.

Einspruch ist auch via E-Mail erlaubt

Hat das Finanzamt auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben, dürfen Sie den Einspruch auch ohne qualifizierte elektronische Signatur per E-Mail an die Behörde einreichen. Allerdings haben Sie dann keinen geschützten Zugangsweg und erhalten keine automatische Zugangsbestätigung. Trifft der Einspruch verspätet ein oder geht er verloren, müssen Sie nachweisen, dass Sie ihn rechtzeitig verschickt haben. Dieses Problem vermeiden Sie, indem Sie den Einspruch über Elster einlegen. Dort haben Sie allerdings nur sehr begrenzten Platz für Ihre Begründung.

Steuer muss trotz des Einspruchs bezahlt werden

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, Sie müssen die im Steuerbescheid ausgewiesene Summe bezahlen, auch wenn der Bescheid im Einspruchsverfahren geprüft wird. Zu viel gezahlte Steuer wird gegebenenfalls nach Erlass eines neuen Steuerbescheids erstattet. Soll die Steuerzahlung bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben werden, können Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sie wird aber nur in besonders gelagerten Fällen gewährt.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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