Mit ELStAM-Freibetrag sofort mehr Netto

Mit ELStAM-Freibetrag sofort mehr Netto

 

Mehr Gehalt auf dem Girokonto – wer wünscht sich das nicht? Das ist auch ohne Gehaltserhöhung möglich. Erfüllen Sie die Voraussetzungen dafür, können Sie sich beim Finanzamt einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eintragen lassen.

Die Höhe Ihrer monatlichen Steuerbelastung hängt vor allem vom Bruttogehalt ab. Für bestimmte regelmäßige hohe Ausgaben können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. Dann weiß Ihr Arbeitgeber gleich, dass dieser Teil Ihres Gehalts vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Ihre monatlichen steuerlichen Abzüge fallen dadurch geringer aus, Sie erhalten sofort eine höhere Nettozahlung. Geschenkt wird Ihnen durch diese Vorgehensweise in der Summe jedoch nichts. Denn Sie könnten bei der Steuererklärung für das vorherige Jahr die steuersparenden Sachverhalte ohnehin angeben. Dann würden Sie eine daraus resultierende Steuerrückzahlung erhalten.

Unterschiedliche Regularien

Manche Freibeträge werden erst dann in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen, wenn Sie nachweisen, dass mindestens 600 Euro im Jahr zusammenkommen. Bei anderen ist das nicht erforderlich.

Die wichtigsten Freibeträge, wenn mindestens 600 Euro zusammenkommen:

  • Werbungskosten wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Reisekosten oder Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
  • Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten oder Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Kosten einer Heimunterbringung

Die wichtigsten Freibeträge ohne 600-Euro-Grenze:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten, Hilfen im Haushalt, Pflege- und Betreuungsdienste
  • Behindertenpauschbetrag, wobei die Höhe vom Grad der Behinderung abhängt
  • Nebenjob bei Veranlagung in Steuerklasse IV

Einige Freibeträge wie den Grundfreibetrag müssen Arbeitgeber automatisch bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Eine Besonderheit gibt es bei den Werbungskosten: Damit Ihnen das Finanzamt einen Freibetrag einräumt, müssen Ihre Kosten den ohnehin berücksichtigten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro um 600 Euro übersteigen. Haben Sie beispielsweise einen langen Arbeitsweg von 25 Kilometern (einfache Entfernung), kommen Sie bei 220 Arbeitstagen im Jahr und dem geltenden Kilometersatz von 0,30 Euro allein damit auf Werbungskosten in Höhe von 1650 Euro und liegen damit knapp über der geforderten Grenze.

Rechtzeitig den Antrag einreichen

Stellen Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ für 2019 spätestens Ende November, wirkt er sich auf einen Schlag für das gesamte laufende Jahr entlastend aus. Das ist besonders in dem Fall attraktiv, wenn bei Ihnen mit dem Dezembergehalt eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld zur Auszahlung kommt. Ist der Freibetrag auch für das Folgejahr anerkannt, wird er auf alle Monate gleichmäßig verteilt. Um einen Freibetrag zu beantragen, nutzen Sie den amtlichen Vordruck.

Bedenken Sie: Wenn Sie einen ELStAM-Freibetrag eintragen lassen, müssen Sie im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Die meisten Freibeträge können Sie gleich für zwei Jahre statt für ein Jahr beantragen. Ändern sich die Verhältnisse, die dem Freibetrag zugrunde liegen während dieser zwei Jahre, zum Beispiel durch die Verkürzung der Pendlerstrecke aufgrund eines Umzugs, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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