Keine Ware nach Zahlung – das können Sie tun

Keine Ware nach Zahlung – das können Sie tun

 

Viele Händler fordern von ihren Kunden Vorkasse oder zumindest eine Anzahlung. Doch was passiert, wenn der Händler nicht liefert oder insolvent wird? Welchen Käuferschutz Sie genießen.

Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden: die klassische Insolvenz des Händlers und das vorsätzliche Handeln des Händlers. Ein relativ neuer Trend sind dabei Betrugsmaschen, bei denen Online-Händler den Kunden auf eine gefälschte Website locken.

Betrüger im Netz

Wenn Sie Preise im Netz vergleichen, stoßen Sie bisweilen auf Fake Shops, auf Online-Shops mit verdächtig günstigen Topangeboten. Diese Websites sehen meist professionell aus, haben ein Impressum und selbst ein Siegel über die hohe Zufriedenheit der Online-Kunden. Diese Fake Shops sind oft sehr schwer zu erkennen, weil sie teilweise Kopien real existierender Websites sind. Nach geleisteter Vorauszahlung wird allerdings nicht selten minderwertige Ware verschickt – wenn überhaupt. Laut Verbraucherzentrale täuschen die Händler mitunter Lieferschwierigkeiten vor, um den Kunden davon abzuhalten, rechtliche Schritte zu ergreifen.

Bei scheinbar besonders günstigen Websites lohnt sich deshalb Wachsamkeit:

  • Hat die Webadresse eine auffällige Domainendung?
  • Sind die Kundenbewertungen glaubwürdig?
  • Führt ein Klick auf das „Trusted Shops“-Siegel wirklich zur Website des Siegelbetreibers?

Der Härtetest sind vor allem die angebotenen Bezahlverfahren: Wenn mehrere Zahlungsweisen angeboten werden, bei Abschluss des Bestellvorgangs aber nur noch Vorkasse möglich ist, sollten bei Ihnen die Alarmglocken schrillen.

Bei Schaden schnell handeln

Insgesamt gilt beim Online-Shopping: Gerade bei Ihnen bislang unbekannten Händlern sollten Sie kritisch sein. Wer auf einen Betrüger hereingefallen ist und dies umgehend merkt, sollte sofort bei seiner Sparkasse nachfragen, ob die Zahlung rückgängig gemacht werden kann. Wurde der Auftrag schon ausgeführt, ist dies nicht mehr möglich.

Bei Zahlung per Lastschrift sieht es besser aus: Hier kann die Zahlung noch bis zu acht Wochen nach Einzug annulliert werden. Auch hierzu muss man sich an seine Sparkasse wenden. Kreditkartenzahlungen können im sogenannten Charge-Back-Verfahren zurückgefordert werden. Dies kostet in der Regel eine Bearbeitungsgebühr.

Was tun im Schadenfall?

Bei vielen Internetbezahldiensten wie PayPal springt zwar der Käuferschutz ein, allerdings kommt es hier auf die Nutzungsbedingungen an. Verlangt ein Verkäufer, dass die Option „Geld an Freund oder Familie senden“ genutzt wird, sollten Sie hellhörig werden. Denn hier gilt der Käuferschutz nicht. Üblich ist die Option „Artikel oder Dienstleistungen bezahlen“.

Bisweilen kommt es vor, dass ein Händler wegen echter Lieferschwierigkeiten die bestellte Ware nicht schickt. Hier sollte der Käufer dem Händler nach einer Zeit, innerhalb der man die Lieferung erwarten kann, per Einschreiben eine Frist zur Lieferung der Ware setzen. Verstreicht die Frist ergebnislos, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen – wieder unter einer Fristsetzung und per Einschreiben. In letzter Instanz bleibt auch der Klageweg.

Generell gilt: Wer im Internet einkauft, schließt einen Fernabsatzvertrag. Dieser kann ohne Angaben von Gründen innerhalb der 14-Tage-Frist gekündigt werden. Diese Widerrufsfrist beginnt, einen Tag nachdem Sie die Ware vollständig erhalten haben. Im Fall von bestellten Dienstleistungen startet die Frist am Tag nach Vertragsabschluss. Diese Regelungen gelten auch für Artikel oder Dienstleistungen, die Sie bei Internetauktionen wie E-Bay von einem Händler ersteigert haben.

Wenn der Händler zahlungsunfähig wird

4280 Händler sind im Jahr 2018 insolvent geworden. Ist ein Kunde davon betroffen und hat die bestellte Ware schon bezahlt oder angezahlt, stellt sich die Frage: Wie bekomme ich mein Geld zurück? In diesen Fällen hängt viel vom Insolvenzverwalter ab. Teilen Sie ihm mit, dass Sie eine Anzahlung oder vollständige Zahlung geleistet haben, und bitten Sie um Auskunft, inwieweit der Betrieb fortgeführt oder liquidiert wird. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob diese Geschäfte noch abgewickelt werden. In diesem Fall erhalten Sie die bestellte Ware.

Senkt er den Daumen, können Sie lediglich versuchen, aus der Insolvenzmasse befriedigt zu werden. Dies ist die Mehrzahl der Fälle. In der Regel können Sie nur einen sehr geringen Anteil erwarten. Hier sollten Sie sich zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass Ihnen wenigstens ein Teil des Betrags erstattet wird. War die Anzahlung hoch, lohnt es sich oft, einen Anwalt zurate zu ziehen. Dieser kann prüfen, ob die Geschäftsführung die Insolvenz verschleppt hat – und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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