Beglaubigung oder Beurkundung: Was ist der Unterschied?

Beglaubigung oder Beurkundung: Was ist der Unterschied?

 

Zeugnisse, Geburtsurkunden oder Vollmachten: Manchmal benötigt man eine beglaubigte Kopie oder sogar eine Beurkundung. Wo der Unterschied liegt und wo man was bekommt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Es passiert zwar nicht jeden Tag – aber ab und zu schon: Man braucht eine Bestätigung dafür, dass die Kopie eines Dokuments dem Original entspricht. Das kann beispielsweise bei einem Zeugnis sein, bei einer Vorsorgevollmacht oder einer Geburtsurkunde. Oder man benötigt eine amtliche Bestätigung dafür, dass man ein bestimmtes Dokument selbst unterschrieben hat.

Zwei Arten der Beglaubigung

Für beides gibt es die Beglaubigung: Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird bestätigt, dass sie beziehungsweise die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Die Echtheit des Originals wird dabei nicht geprüft. Bei der Beglaubigung der Unterschrift wird bestätigt, dass sie tatsächlich von demjenigen stammt, der das behauptet.

Ein Notar kann beide Arten der Beglaubigung vornehmen. Man spricht in diesem Fall von einer öffentlichen Beglaubigung. Beglaubigt eine Behörde, die ein Dienstsiegel führt, das Dokument, ist dies eine amtliche Beglaubigung. Zu den siegelführenden Behörden gehören zum Beispiel Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Ein Schulzeugnis kann aber auch die Schule beglaubigen, die das Zeugnis ausgestellt hat. Einzelheiten können hier allerdings von Bundesland zu Bundesland abweichen.

Besonderheiten gelten für Personenstandsurkunden. Dazu zählen zum Beispiel Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden: Abschriften dieser Dokumente können nur im Standesamt vom Standesbeamten selbst beglaubigt werden.

Unterschied: Beglaubigung und Beurkundung

Von der Beglaubigung zu unterscheiden ist die Beurkundung durch einen Notar, wie sie zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag oder einer Güterstandsvereinbarung erforderlich ist. Hier wird die Originalurkunde vom Notar errichtet, den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen in Gegenwart des Notars eigenhändig unterschrieben. Durch dieses Verfahren wird öffentlich bestätigt, dass die Unterschriften echt sind. Außerdem wird das Dokument mit seinem gesamten Inhalt in den Rang einer öffentlichen Urkunde erhoben und genießt damit im Rechtsverkehr erhöhtes Vertrauen.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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Kommentare


Unbekannt schreibt am 21.11.2022 um 08:52 Uhr:

behindert


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