Andere arbeiten lassen und Steuern sparen

Andere arbeiten lassen und Steuern sparen

 

Rasen mähen oder Fenster putzen ist nicht Ihr Hobby? Oder Sie haben einfach keine Zeit dafür? Kein Problem. Beauftragen Sie Fachkräfte damit und setzen Sie die Arbeitslöhne als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer ab.

Berufstätige kennen das: Nach der Arbeit ist vor der Arbeit. Denn nicht nur im Job gibt es viel zu tun, sondern auch zu Hause. Zeit für die Familie und für den nötigen Ausgleich fehlt da häufig. Ist man in Rente, kommen neue Herausforderungen auf einen zu. Egal, ob noch jung oder schon älter: Viele Menschen benötigen Hilfe von anderen, sei es bei der Gartenarbeit oder der häuslichen Pflege. Die Bandbreite dieser haushaltsnahen Dienstleistungen ist groß. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt – und dafür gesorgt, dass diese Alltagshilfen mit einem Steuerbonus versehen werden. Durch das Familienleistungsgesetz können Familien in noch höherem Maße profitieren, wenn sie Hilfe von außen in Anspruch nehmen.

Bis zu 4000 Euro Steuerabzug

Steuerzahler können 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen von ihrer Steuerschuld abziehen. Das gilt jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 4000 Euro. Wer also beispielsweise sein Kind professionell betreuen lässt, darf dafür bis zu 4000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Aufwendungen für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen sind bis zu 2550 Euro mit 20 Prozent, maximal also mit 510 Euro, abzugsfähig. Mehr Infos dazu im Einkommensteuergesetz.

Handwerker: bis zu 1200 Euro Steuerbonus

Wer einen Handwerker beauftragt, zu tapezieren, zu streichen oder zu renovieren, kann dafür bis zu 20 Prozent von 6000 Euro, also 1200 Euro jährlich, von seiner Steuerschuld abziehen. Wichtig dabei: Die Materialkosten können nicht angesetzt werden – den Steuerbonus gibt es nur für die Arbeitskosten. Darum müssen diese Posten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Zudem dürfen Sie die Rechnungen nicht bar bezahlen, denn das Finanzamt kann als Nachweis die Vorlage eines Kontoauszugs oder einer Überweisungsdurchschrift verlangen. Rechnungen und Quittungen müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es genügt, die Belege zu sammeln und für den Fall der amtlichen Nachfrage bereitzuhalten.

Sie haben noch Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, er kann Sie individuell beraten.

Der Beitrag erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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